Tipps der AK OÖ
Was bei Rückgabe und Umtausch zu beachten ist
Mit viel Mühe werden Geschenke für die Liebsten ausgesucht und gekauft. Was aber, wenn unter dem Christbaum plötzlich drei gleiche Krawatten liegen oder das Geschenk nicht gefällt? Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) haben die Rückgabe-Bedingungen zusammengefasst.
OÖ. „Ein Recht auf Rückgabe oder Umtausch gibt es im stationären Handel nicht", erklärt Urlike Weiß, Leiterin des AK-Konsumentenschutzes OÖ. Ihr Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob das Geschenk gut ankommt, vereinbaren Sie schon beim Kauf mit dem Geschäft die Rückgabe oder die Umtauschmöglichkeit. Denken Sie daran auch einen ausreichenden Zeitraum festzulegen. Idealerweise lassen Sie sich alles am Kassazettel oder der Rechnung schriftlich bestätigen.
Rücktrittsrecht im Online-Handel
Haben Sie die Geschenke im Online-Handel bestellt, können Sie bei (fast) allen Produkten den Rücktritt erklären. Das bedeutet, Sie können die Ware zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Beachten Sie, dass der Rücktritt nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von 14 Tagen – ab Erhalt der Ware und der Rücktrittsbelehrung – erfolgen muss. Die Feiertage beziehungsweise die Wochenenden verlängern diese 14 Tage übrigens nicht!
Gesetzliche Rücktrittsfrist 14 Tage
Weihnachtsgeschenke werden oft frühzeitig bestellt und geliefert, sodass die Rücktrittsfrist nach den Weihnachtsfeiertagen bereits abgelaufen ist. Einige Internet-Shops bieten daher freiwillig eine längere Rücktrittsfrist an. Achten Sie bei der Bestellung auf eine solche.
Achtung: Bewahren Sie die Verpackung auf! Meist verlangen die Firmen – sowohl im stationären als auch im Online-Handel - die Rückgabe im Originalkarton!
Reparatur oder Austausch bei defekter Ware
Ist das Produkt defekt so haben Sie Anspruch auf Verbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben. Entweder erfolgt eine Reparatur oder der Austausch. Sie erhalten jedoch dasselbe Produkt! Tritt erneut der gleiche Defekt auf, so können Sie auf Wandlung bestehen. Das bedeutet, dass Sie den Kaufgegenstand zurückgeben und gleichzeitig das Geld zurückbekommen. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
Einlösung von Gutscheinen
Ein unbefristeter Gutschein ist 30 Jahre gültig. Vorausgesetzt, das Geschäft ist solange vorhanden. Oft erfolgt durch die Firmen eine Befristung der Gutscheine. Einige Gerichtsurteile bestätigen, dass Befristungen – etwa von drei Jahren – unzulässig sind. Die meisten Unternehmen akzeptieren daher auch abgelaufene Gutscheine. Ist dies nicht der Fall, helfen die Konsumentenschützer der AK OÖ weiter. Erreichen die gekauften Waren nicht den Gutscheinwert, so besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages. Meist wird über den Rest ein neuer Gutschein ausgestellt.
Weitere Informationen unter:
ooe.konsumentenschutz.at
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