Ran an die Schneeschaufeln!
Mit dem ersten Schnee kommt die Räumung

- Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass tagsüber von 6 bis 22 Uhr Wege, Gehsteige und Stiegen freigeschaufelt sind.
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Viele freuen sich über den ersten Schnee. Doch mit dem weißen Glitzern fängt auch das Schneeräumen an. Aber welche Räumpflichten haben hier die Hauseigentümer? Wer befreit die Straße vor der Einfahrt vom Schnee? Und wo muss man selbst Hand anlegen?
NÖ. Die gute Nachricht zum Winteranfang: Die Straßenmeistereien in Niederösterreich sind für den Wintereinbruch gut gerüstet.
„Die Straßenmeistereien in Niederösterreich sind für den Wintereinbruch gerüstet. Bei einem Winterdienst-Volleinsatz stehen rund 1.500 Mitarbeiter der NÖ Straßenmeistereien jederzeit einsatzbereit zur Verfügung, um für die Sicherheit auf Niederösterreichs Landesstraßen zu sorgen“
, so Verkehrslandesrat und LH-Stellvertreter Udo Landbauer (FPÖ). Dabei steht eine Flotte von über 650 Räumfahrzeugen, Streumaschinen und Schneepflügen zur Verfügung, um das 13.600 Kilometer lange Landesstraßennetz zu räumen und zu bestreuen.

- Für den Winterdienst auf den Landesstraßen gesorgt: Verkehrslandesrat und LH-Stellvertreter Udo Landbauer (FPÖ) mit Bediensteten des NÖ Straßendienstes.
- Foto: NÖ STD
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Winterdienst ist Gemeindesache
Während auf den Landesstraßen die Straßenmeistereien für Ordnung sorgen, übernimmt das im Ortsgebiet großteils die Gemeinde. Diese muss für die Verkehrssicherheit sorgen. Aber auch die Räum- und Streupflicht der Gemeinden hat Grenzen - auf winterlichen Straßen bleibt immer auch ein Restrisiko haften. Hier zählt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer. Gemeinden müssen auf den Straßen nur die Gefahren infolge winterlicher Glätte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beseitigen. Konkret heißt das: Die Straßen sind befahrbar, aber glatt kann's trotzdem werden.

- Obwohl Winterdienst Gemeindesache ist, tragen auch die Verkehrsteilnehmer Verantwortung: Sie müssen für Winterreifen sorgen und auf ihre Geschwindigkeit achten.
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Räumung von 6 bis 22 Uhr
Obwohl die Gemeinden und die niederösterreichischen Straßenmeistereien ganze Arbeit leisten, um für möglichst schneefreie Straßen zu sorgen, hat man als Bürger auch ein paar Pflichten bezüglich Schneeräumung. Hier greift nämlich § 93 der Straßenverkehrsordnung als gesetzliche Grundlage. Generell müssen Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass Wege, Gehsteige und Stiegenanlagen bei Schneefall zwischen 6 und 22 Uhr sicher begehbar sind. Sollte die Arbeit mit der Schneeschaufel nicht reichen und dennoch Glättegefahr bestehen, muss man auch streuen. Die Räumungspflicht entfällt nur dann, wenn das Schneetreiben so stark ist, dass die eigene Arbeit praktisch wirkungslos ist.
Auch am Gehsteig muss der Schnee weg
Wichtig: Auch wenn vor dem eigenen Grundstück kein Gehsteig ist, kann man sich nicht vor der Schneeschaufel drücken. In diesem Fall muss man einen ein Meter breiten Streifen entlang des Straßenrandes freischaufeln. Einzige Ausnahme ist, wenn der Gehweg mindestens drei Meter vom eigenen Grundstück entfernt ist. Besonders mühsam: Wenn ein Schneepflug vorbeifährt und die getane Arbeit zunichte macht, muss man wieder ran an die Schaufel. Der Schneehaufen ist dann das Problem des Bürgers.

- Nicht nur die Stiegen müssen frei von Schnee sein. Auch den Gehsteig vor dem Grundstück muss man freischaufeln.
- Foto: cf (Symbolbild)
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Gemeinderegeln können abweichen
Bauern und Waldbesitzer haben's etwas leichter: Allgemein sind Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften von der Räum- und Streupflicht ausgenommen. Zusätzlich ist zu beachten, dass alle Schneeräumungspflichten (was Zeitraum und Ausmaß angeht) in jeder Gemeinde durch Verordnungen abweichend geregelt sein können! Deshalb gilt: Im Zweifelsfall lieber direkt bei der Gemeinde informieren.
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