LGBTQIA+ und Beruf
Welche Fragen zu Sexualität im Job erlaubt sind

- Der ÖGB klärt zum Start des Pride-Monats Juni auf, welche Fragen zu Sexualität und Beruf am Arbeitsplatz erlaubt sind und wie man damit umgehen kann.
- Foto: Barbara Schuster/RMW
- hochgeladen von Barbara Schuster
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGK) informiert zum Start des Pride-Monats darüber, welche Fragen zu Sexualität im Beruf eigentlich erlaubt sind und was in den privaten Bereich fällt. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) soll zusätzlich vor Diskriminierung schützen.
ÖSTERREICH. So muss bei einem Bewerbungsgespräch beispielsweise nicht beantwortet werden, welche sexuelle Orientierung man hat, genauso wenig wie die Frage nach einem Kinderwunsch. Der Monat Juni steht im Zeichen von Akzeptanz und Gleichberechtigung der Schwulen, Lesben, queeren, intergeschlechtlichen, trans- und nicht-binären Personen (LGBTQIA+). Rund 300.000 Beschäftigte zählen sich laut ÖGB zu dieser vielfältigen Community dazu.
Was bedeutet...?
Queer



LGBTQIA+



Unfreiwilliges Outing ist rechtswidrig
Bewerbungsgespräche sind oft eine heikle Sache, wenn man den Job unbedingt haben möchte. Für queere Menschen bedeutet das oft auch Bangen vor Fragen zum Partner oder der Partnerin und eventuelle Nachteile aufgrund der Antwort. Ob bewusst oder unbewusst, sind viele Menschen immer noch voreingenommen gegenüber Personen, die nicht heterosexuell sind. Dabei hat die sexuelle Orientierung nichts mit beruflicher Kompetenz zu tun und Nachteile dadurch können umso frustrierender für Betroffene sein. In Österreich gibt es das GIBG, das vor Diskriminierung am Arbeitsplatz schützen soll. Im Ernstfall kann bei einem Verstoß geklagt werden.
In Bezug auf Fragen zur sexuellen Orientierung ist die Rechtslage deutlich, informiert ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko:
"Fragen nach der sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen die Privatsphäre. Wird man dennoch danach gefragt, gilt dasselbe wie etwa bei Fragen nach einem eventuellen Kinderwunsch: Man muss sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten."
Ebenfalls nicht erlaubt, ist etwa ein unfreiwilliges Outing durch Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzte am Arbeitsplatz. Dieser Eingriff in die höchstpersönlichen Rechte ist ohne Einverständnis der betreffenden Person sogar rechtswidrig. "Geht ein unfreiwilliges Outing mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor", betont Trinko.
Arbeitgeber in der Pflicht
Das GIBG nimmt Arbeitgebende in die Pflicht, vor Diskriminierung und Belästigung im Betrieb zu schützen. Sind Vorfälle bekannt, müssen sie für wirksame Abhilfe sorgen und ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigung schaffen. Das kann bei beleidigenden "Witzen" oder absichtlicher Verwendung falscher Pronomen anfangen und weitaus schlimmer enden. "Eine 'angemessene Abhilfe' muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen", stellt der Arbeitsrechtsexperte klar.
Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Gefühl, er oder sie sei wegen der sexuellen Orientierung gekündigt worden, "kann er oder sie die Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Kündigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei helfen der Betriebsrat oder die Gewerkschaft", unterstreicht Trinko.
Das könnte dich auch interessieren:



Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.