Geimpfte müssen arbeiten
Freistellung für ungeimpfte Schwangere wird verlängert

- Die Freistellung gilt nur für Schwangere ohne Corona-Impfung.
- Foto: BRS/Stefanie Körtig
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Schwangere Frauen können weiterhin von ihrer Arbeit freigestellt werden, wenn sie dabei physischen Kontakt zu anderen Personen haben und keine alternative Beschäftigung möglich ist. Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossene Regelung wird bis Jahresende verlängert. Geimpfte Schwangere müssen weiterarbeiten.
ÖSTERREICH. Die Freistellung für ungeimpfte Schwangere wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Werdende Mütter sind COVID-19-bedingt ab der 14. Schwangerschaftswoche freizustellen, wenn sie in ihrer Arbeit physischen Kontakt zu anderen Personen haben und nicht alternativ eingesetzt werden können. Ihnen steht dabei der volle Lohn zu, wobei der Bund den ArbeitgeberInnen das Entgelt ersetzt. Vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Schwangere sind vom Freistellungsanspruch ausgenommen.
Kritik von NEOS
Fiona Fiedler (NEOS) sprach sich gegen die Verlängerung aus. Die Freistellung stelle einen Sonderurlaub für Impfunwillige dar und sollte nicht von den SteuerzahlerInnen finanziert werden, so Fiedler. Barbara Neßler (Grüne) betonte, man wolle mit der Verlängerung Familien unterstützen.

- Das Nationale Impfgremium hat Schwangeren grünes Licht für eine Covid-Impfung gegeben.
- Foto: Valua Vitaly/Fotolia
- hochgeladen von Ingo Till
Neuregelung erforderlich
Grund für die Regelung ist, dass die Regierungsfraktionen einen besonderen Schutz der Schwangeren weiterhin für erforderlich erachtet, da die Impfempfehlung für Schwangere erst im Mai 2021 ausgegeben wurde und die weitere Entwicklung der Infektionen noch nicht abgeschätzt werden kann. Weil die alte Regelung mit Ende September 2021 ausgelaufen ist, ist aus Sicht von ÖVP und Grünen eine Neuregelung erforderlich, die nun erfolge.
Kostenersatz für Dienstgeber
Es werde damit sichergestellt, dass Dienstgeber die nach dem 30. September 2021 eine Freistellung bei vollem Lohnausgleich gewährt haben, ebenfalls einen Kostenersatz erhalten. Weil alle Freistellungen einer Schwangeren als eine zusammenhängende Freistellung gelten, muss nur ein Antrag auf Kostenerstattung beim Krankenversicherungsträger gestellt werden.
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