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Erbrecht
Erben ohne Trauschein – Welche Rechte hat mein Lebensgefährte im Todesfall?

Erben ohne Trauschein – Welche Rechte hat mein Lebensgefährte im Todesfall? | Foto: Pixabay
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Immer wieder hört man, dass Heiraten nicht mehr zeitgemäß ist und sich mehr und mehr Paare entschließen, in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften zusammenzuleben. Dabei wird oft übersehen, dass Lebensgefährten gerade im Todesfall nahezu rechtlos sind. Rechtsanwältin Alexandra Eder informiert über wichtige Aspekte beim Erbrecht.

INNSBRUCK. Die rechtlichen Unterschiede zwischen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft und einer Lebensgemeinschaft sind nach wie vor gravierend. Lebensgemeinschaften sind dabei aus rechtlicher Sicht nicht immer die beste Wahl. Damit im Todesfall der Partner nicht auf der Strecke bleibt, muss rechtzeitig und ausreichend vorgesorgt werden.

Kein Testament?

Wird kein Testament errichtet, erben in Österreich die Verwandten des Verstorbenen und dessen Ehepartner oder eingetragener Partner. Der Lebensgefährte kommt nur zum Zug, wenn keine, nicht einmal entfernte, Verwandte vorhanden sind.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Eder informiert über das Erbrecht. | Foto: Blickfang Photographie
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Ausdrücklich regeln

Möchte man den Lebensgefährten im Todesfall begünstigen, so muss dies ausdrücklich geregelt werden. Ansonsten hat der Partner in den allermeisten Fällen kein Anrecht auf ein Erbe. Dabei sind jedoch die bestehenden Pflichtteilsansprüche zu beachten. Hat der Verstorbene Kinder oder auch einen Ehepartner oder eingetragenen Partner, kann maximal über die Hälfte der vorhandenen Vermögenswerte frei zugunsten des Lebensgefährten verfügt werden.

Lebensversicherungen

Daneben bieten Lebensversicherungen eine gute Möglichkeit, Lebensgefährten abzusichern. Wenn eine entsprechende Bezugsberechtigung festgelegt wird, fallen die Leistungen aus der Versicherung nicht in den Nachlass, sondern stehen dem Lebensgefährten direkt zu.

Wohnsituation

Auch auf die Wohnsituation kann der Tod eines Lebensgefährten schwerwiegende Auswirkungen haben. Ein Recht des Lebensgefährten, nach dem Tod seines Partners in dessen Wohnung zu bleiben, besteht nur in sehr engen Grenzen und auch nur beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Ein Eintrittsrecht in Mietrechte kann nur geltend gemacht werden, wenn das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt und die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre bestanden hat. Wenn gemeinsam eine Eigentumswohnung erworben wurde, besteht zwar das Recht, die Hälfte des verstorbenen Lebensgefährten zu übernehmen, es sind aber Ausgleichszahlungen an die Erben zu entrichten.

Letztwillige Verfügung

Durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung kann auch diese Problematik entschärft werden. So können testamentarisch Wohnrechte eingeräumt oder kann die Pflicht zur Zahlung des Übernahmepreises eingeschränkt oder erlassen werden. Testamente, die zugunsten eines Lebensgefährten errichtet werden, werden dabei grundsätzlich automatisch bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft ungültig.

Informationen

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Lebensgefährtin/Ihr Lebensgefährte im Todesfall Ihr Erbe antreten kann und abgesichert ist, sollten Sie rechtzeitig juristischen Rat einholen. Der Anwalt Ihres Vertrauens unterstützt Sie gerne dabei, die bestmögliche Lösung zu finden.

Die Tiroler Rechtsanwaltkammer (RAK) bietet zahlreiche Informationen, Direktlink

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