Photovoltaik
Keine Mehrwertsteuerbefreiung für Speicher-Nachrüstung

- Das Nachrüsten von PV-Speichern fällt nicht unter die Mehrwertssteuerbefreiung. Nur wer eine gesamte Photovoltaik-Anlage anschafft, kann dazu auch einen Speicher mehrwertssteuerfrei erwerben.
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Statt der komplizierten Förderlotterie wird das Anschaffen einer Photovoltaikanlage seit Anfang 2024 durch eine Mehrwertssteuerbefreiung staatlich unterstützt, allerdings nicht das reine Nachrüsten eines Batteriespeichers – im Gegensatz zu Deutschland, wo das möglich ist. Vom Klimaministerium soll es jedoch noch vor dem Sommer eine entsprechende Förderung geben – erste Details dazu finden Sie hier.
ÖSTERREICH. Wer in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung kommen will, muss sich eine gesamte Photovoltaikanlage anschaffen – auch ein dazubestellter Batteriespeicher ist davon umfasst. Wer aber für eine bereits errichtete PV-Anlage einen Speicher nachrüsten will, der schaut steuermäßig durch die Finger und muss den Vollpreis zahlen. Obwohl das Ausrollen privater PV-Speicher ein wichtiger Faktor für den Ausbau Erneuerbarer Energie wäre: „Mit jedem Batteriespeicher kann die Mittagsspitze, die bei der PV-Einspeisung das Stromnetz am stärksten belastet, geglättet werden. Wir begrüßen deshalb die Installation von Batteriespeichern - vor allem in stark ausgelasteten Netzbereichen kann das zu einer deutlichen Entlastung führen“, heißt es von der Netz Oberösterreich GmbH, die für einen Großteil des Stromnetzes in Oberösterreich zuständig ist.
EU-Richtlinie verhindert steuerfreie Speicher
Die BezirksRundSchau wandte sich deshalb an Finanzminister Magnus Brunner mit der Frage, warum eine Ausweitung der Steuerbefreiung auf das Nachrüsten von PV-Speichern nicht möglich ist. Zusammengefasst liegt es an einer EU-Richtlinie. Konkret heißt es aus dem Finanzministerium dazu: "Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG), die Grundlage für die nationalen Umsatzsteuergesetze der Mitgliedstaaten der EU ist, sieht in Art. 98 Abs. 2 lit. a iVm Anhang III Z 10c die Möglichkeit vor, einen Nullsteuersatz (Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug) für die 'Lieferung und Installation von Solarpaneelen [im UStG 1994 „Photovoltaikmodule'] auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ anzuwenden. Folglich können unionsrechtskonform nur die Lieferungen von Photovoltaikmodulen, nicht jedoch die separaten (selbständigen) Lieferungen von anderen Komponenten (zB Speicher) unter den Nullsteuersatz fallen. Der Nullsteuersatz kann bei Komponenten (zB Speicher) nur dann unionsrechtskonform zu Anwendung kommen, wenn es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung der Photovoltaikmodule handelt. Werden Photovoltaikmodule samt Speicher geliefert, stellt die Lieferung des Speichers dann eine unselbstständige Nebenleistung dar, wenn die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule um nicht mehr als das Doppelte übersteigt." Genauere Informationen dazu hier.
Update 5. Februar 2024, 14 Uhr:
Zahlreiche MeinBezirk.at-User haben angesichts dieser Argumentation nachgefragt, warum es dann in Deutschland schon seit 2023 möglich ist, PV-Speicher mehrwertsteuerfrei zu erwerben. Die BezirksRundSchau hat bereits eine entsprechende Anfrage an das Finanzministerium gestellt.
Deutsche Lösung in Frage gestellt
Update 15. Februar 2024, 19 Uhr:
Die Rückmeldung des Finanzministeriums auf die BezirksRundSchau-Frage, warum in Deutschland der Kauf eines PV-Speichers alleine schon seit 2023 mehrwertsteuerfrei, in Österreich aber auch künftig nicht möglich ist, lautet kurz gefasst: Weil es die EU-Richtlinie nicht hergebe, weshalb auch das deutsche Vorgehen zumindest in Frage gestellt wird: "Ob die angesprochene deutsche Regelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist seitens der Europäischen Kommission zu beurteilen."
Die österreichische Regelung argumentiert das Finanzministerium folgendermaßen: "Art. 98 Abs. 2 lit. a iVm Anhang III Z 10c der Richtlinie 2006/112/EG sieht die Möglichkeit vor, einen Nullsteuersatz (Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug) für die „Lieferung und Installation von Solarpaneelen [im UStG 1994 „Photovoltaikmodule“] auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ anzuwenden. Diese Vorgaben wurden in unionsrechtskonformer Weise in § 28 Abs. 62 UStG 1994 umgesetzt."
Deutsche Finanz: Steuerfreie Speicher ok
Update 21. Februar 2024, 16 Uhr:
Die BezirksRundSchau hat das deutsche Finanzministerium kontaktiert und nachgefragt, warum in Deutschland im Gegensatz zu Österreich die Steuerbefreiung möglich ist, auch wenn nur ein Speicher alleine gekauft wird – die Rückmeldung: "Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen steht der durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Nullsteuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, im Einklang mit den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben."
Achleitner-Appell an Finanzminister Brunner
Für Oberösterreichs Energielandesrat Markus Achleitner ist die unterschiedliche Vorgangsweise in Österreich und Deutschland nicht nachvollziehbar: „Das ist widersinnig. Wir brauchen diese Speicher, weil sie der Versorgungssicherheit dienen und weil sie das Netz entlasten, indem sie Stromspitzen abfangen, daher ein klarer Appell ans Finanzministerium, die Speicher generell von der Umsatzsteuer zu befreien.“
Speicher wurden bis Ende des Vorjahres gefördert
Die angeführte Auslegung durch das Finanzministerium bedeutet in der Praxis beispielsweise: Wer für den Ankauf eines 10 kWh-Stromspeichers in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung kommen will, muss (ebenfalls steuerbefreite) PV-Module mit insgesamt mindestens 5 kw dazukaufen – für die meisten Betreiber einer PV-Anlage kein gangbarer Weg. Sie verstehen nicht, warum es für das Nachrüsten eines Speichers seit Jahresbeginn keine Förderung mehr gibt. Die bis Ende 2023 vergebenen aber wegen der Komplexität bei der Beantragung viel kritisierten Investitionszuschüsse nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sahen eine Förderung von 200 Euro pro kWh vor – machte also 2000 Euro Förderung für einen 10 kWh-Speicher, ungefähr ein Viertel der damals notwendigen Investition.

- Geplante Investitionsförderung des Klima- und Energiefonds für das Nachrüsten von PV-Speichern.
- Foto: Screenshot Jahresprogramm 2024 des Klima- und Energiefonds
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Speicherförderung des Klimafonds "vor Sommer"
Laut Jahresprogramm des Klima- und Energiefonds hat das Klimaministerium eine eigene Förderung für "Neuinstallation sowie Erweiterung von bestehenden Stromspeicheranlagen, die zur Speicherung von Strom aus bereits bestehenden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen dienen" geplant. 85 Millionen Euro sind dafür vorgesehen, die von Kommunal Kredit Public Consulting (KPC) an Private, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen vergeben werden sollen. Auf Anfrage der BezirksRundSchau zum Förderstart heißt es vom Klimafonds dazu: Das Förderprogramm für Kleinspeicheranlagen 2024 befindet sich derzeit in Ausarbeitung. Aus derzeitiger Sicht ist ein Programmstart in Q2 (vor dem Sommer) geplant. Aus dem Klimaministerium Gewessler bleibt die Rückmeldung ähnlich vage: "Der Förderleitfaden dazu befinden sich aktuell in Ausarbeitung, die Förderung wird im 2. Quartal 2024 gestartet.“ Ob angesichts der 85 Millionen Euro Gesamtdotierung genug Fördervolumen vorhanden sein wird, ist fraglich – vom Klimaministerium heißt es: "Für die kleineren Speicher steht jedenfalls ein eigenes Budget zur Verfügung.
Die Details werden erst festgelegt."
Die Interessensvertretung Photovoltaic Austria verweist in diesem Zusammenhang auf laufende Stromspeicherförderungen durch die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Steiermark, Tirol und Wien.


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