Ausgangsbeschränkung und Treffen
Lockdown – wieviele Personen darf ich treffen ?

Im öffentlichen Raum dürfen sich nur mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten inklusive sechs minderjähriger Kinder treffen.  | Foto: panthermedia.net/Pixinooo
  • Im öffentlichen Raum dürfen sich nur mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten inklusive sechs minderjähriger Kinder treffen.
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Aus welchen Gründen darf ich nach 20 Uhr die eigenen vier Wände verlassen? Wieviele Leute darf ich treffen oder einladen? Die BezirksRundschau hat die Fakten zu Lockdown und Ausgangsbeschränkung zusammengetragen.

OÖ. Die von der Bundesregierung beschlossene Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh gilt seit 3. November – zunächst bis zum 12. November. Der Lockdown gilt bis 30. November. Der Nationalrat muss die Ausgangsbeschränkungen alle zehn Tage verlängern. Beide Maßnahmen – Lockdown und Ausgangsbeschränkung – sollen bis Ende November durchgezogen werden, um die Corona-Infektionszahlen nach unten zu drücken.

Fünf Ausnahmen hat die Regierung definiert, die ein Verlassen der eigenen vier Wände auch nach 20 Uhr erlauben: Eine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; zur Betreuung von hilfsbedürftigen Personen; zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. beim Freund/Partner übernachten, der nicht im gleichen Haushalt wohnt); zu beruflichen Zwecken – und wenn der Aufenthalt im Freien zur körperlichen Ertüchtigung (Sport/Laufen/Spazieren) oder zur psychischen Erholung dient.

Treffen von zwei Haushalten

Auch das Treffen von anderen Personen im öffentlichen Raum hat die Regierung im Rahmen eines "Veranstaltungsverbots" in der neuen Covid-Verordnung geregelt. Dort heißt es: Es dürfen sich nicht mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten inklusive sechs minderjähriger Kinder treffen – wird die Personenzahl eingehalten, darf der Mindestabstand unterschritten werden. Diese Regelung gilt explizit nur für den öffentlichen Raum, nicht für die eigenen vier Wände, also Haus oder Wohnung. Partys in Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen wurden jedoch verboten. Aber: Demonstrationen, Zusammenkünfte politischer Parteien und unbedingt notwendige berufliche Zusammenkünfte sind vom Veranstaltungsverbot nicht umfasst.


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