Corona-Lockerungen
Was im Mai und Juni erlaubt ist beziehungsweise geöffnet hat

Ab 29. Mai sind Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen wieder erlaubt. Dabei sind jedoch Regelungen wie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in geschlossenen Räumen zu beachten (Symbolbild). | Foto: panthermedia.net/openlens
  • Ab 29. Mai sind Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen wieder erlaubt. Dabei sind jedoch Regelungen wie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in geschlossenen Räumen zu beachten (Symbolbild).
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  • hochgeladen von Katharina Wurzer

Seit 15. Mai haben Gastronomiebetriebe und Tierparks wieder geöffnet. Drei Tage später sind Schüler mit Ausnahme der Oberstufe in die Klassen zurückgekehrt. Die Covid-19-Lockerungsverordnung enthält Lockerungen sowie die dabei geltenden Regelungen und Maßnahmen.

OÖ. Seit Anfang Mai dürfen alle Geschäfte, aber auch bestimmte Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Kosmetikstudios und Solarien nach der coronabedingten Pause wieder aufsperren. Mit Auflagen sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich. In Krankenhäusern dürfen ab 5. Juni Besucher - pro Patient ein Besucher für eine Stunde - empfangen werden.
Mitte Mai folgten Gottesdienste sowie die Öffnung von Tierparks und Zoos, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen. Auch Einrichtungen zur Jugendarbeit und außerschulischen Jugenderziehung sowie die Gastronomiebetriebe dürfen öffnen. Noch nicht betreten würden dürfen hingegen Einrichtungen zur Prostitution.

Lockerungen seit 18. Mai

Am 18. Mai sind Schüler, ausgenommen der Oberstufe, im Schichtbetrieb in ihre Klassen zurückgekehrt. Das bedeutet, dass Klassen in zwei Gruppen geteilt werden und an unterschiedlichen Tagen in der Schule sind.
Weitere Lockerungen gelten ab sofort für Einrichtungen und Angebote im Sozialbereich, wobei Besuche in Einrichtungen der Altenarbeit und Behindertenhilfe in Oberösterreich bereits seit dem 4. Mai wieder möglich sind. Die bisherige Empfehlung, persönliche Beratungen einzustellen, wurde zurückgenommen. 

Lockerungen ab 29. Mai

Am 29. Mai ist Schulbeginn für die Oberstufen. Geplant ist außerdem die Öffnung von Hotels, Freibädern (mit Kapazitätsbeschränkung) und anderen Freizeiteinrichtungen wie Fitnesscentern und Seilbahnen. Wellnesseinrichtungen können genutzt werden, wenn Betriebe ihre Badeordnung und Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums gestalten. Kinos dürfen ebenfalls ab 29. Mai wieder aufsperren, wobei die Öffnung meist für 1. Juli angekündigt ist. Einstweilen ist in Linz ein Besuch im neuen Autokino möglich, das City Kino öffnet am 5. Juni.

Veranstaltungen erlaubt

Ab 29. Mai sind zudem Indoor- Veranstaltungen, was kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, aber auch Hochzeiten und Begräbnisse einschließt, mit bis zu 100 Personen erlaubt. Ab ersten Juli dürfen es bis zu 250 Besucher und ab ersten August gar bis zu 500 Gäste sein. Für 1.000 Besucher ist eine eigene Genehmigung erforderlich. Outdoor sieht es besser aus. Hier gelten ab 29. Mai bis zu 100 Gäste, ab ersten Juli bis zu 500 und ab ersten August bis zu 750. Mit Sicherheitskonzept sind bis zu 1.250 Besucher (1.000 in geschlossenen Räumen, 1.250 im Freien) erlaubt. Der Mindestabstand von einem Meter muss bei Veranstaltungen eingehalten werden. 
An einem Tisch eines Gastronomiebetriebs dürfen maximal vier Erwachsene plus Kinder sitzen. Diese Regelung gilt noch bis zum 15. Juni. Ab diesem Tag verschiebt sich die Sperrstunde außerdem auf 1 Uhr.
Private Treffen und Veranstaltungen sind unabhängig der Personenzahl erlaubt.

Mund- und Nasenschutz

Grundsätzlich ist die Mund-Nasenschutz-Pflicht in allen öffentlichen Gebäuden wie etwa bei Behörden und Geschäften, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Fahrgemeinschaften mit haushaltsfremden Personen aufrecht. Mund-Nasenschutz-Pflicht gilt demnach auch bei Dienstleistungen wie Massagen und einem Haarschnitt. Bei Gastronomiebetrieben ist am Tisch keine Maske zu tragen, jedoch beim Eintreten und Verlassen des Betriebs beziehungsweise bei Ortswechseln im Lokal. Selbiges gilt für Veranstaltungen. Die Maske kann ausschließlich auf zugewiesenen Sitzplätzen abgenommen werden. Bei Beherbergungsbetrieben muss im Bereich des Eingangs und an der Rezeption ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Am 15. Juni fällt die Mund-Nasenschutzpflicht in Handel und Gastronomie.
Von der Mund-Nasenschutz-Pflicht sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, ausgeschlossen.
Eingehalten werden soll außerdem ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Menschen. Näher kommen dürfen nur Personen, die ganz oder zeitweise im selben Haushalt leben. Personen, die zeitweise im selben Haushalt leben, sind Personen, die immer dort leben, in der Verordnung gleichgestellt.
Ausnahmen beim Mindestabstand gibt es zum Beispiel bei Betreuungsleistungen, medizinischen Untersuchungen oder Dienstleistungen, wenn andere Schutzvorkehrungen getroffen werden.
Bei privaten Besuchen sollten Abstands- und Hygieneregeln genauso eingehalten werden. Seit 20. Mai gelten nun auch eigene Vorgaben für das Verlassen von Altenheimen und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, zum Beispiel zum Tragen von Masken in Räumlichkeiten für die Allgemeinheit.

Die Covid-19-Lockerungsverordnung kann online über das Rechtsinformationssystem des Bundes eingesehen werden.

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