Achtung, Kamera
Was bei privater Überwachung erlaubt ist und was nicht

Private Videoüberwachung ist ein Massenphänomen geworden, denn die Gerätepreise sind stark gesunken, die Auswahl ist enorm, die technische Installation ist einfach und die Speichermöglichkeiten betragen ein Vielfaches von früher. | Foto: HighwayStarz/PantherMedia
  • Private Videoüberwachung ist ein Massenphänomen geworden, denn die Gerätepreise sind stark gesunken, die Auswahl ist enorm, die technische Installation ist einfach und die Speichermöglichkeiten betragen ein Vielfaches von früher.
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Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) mahnt zur Vorsicht bei privater Videoüberwachung, denn dabei gibt es zahlreiche Dinge zu beachten. 

OÖ. Private Videoüberwachung war früher primär vor den Villen reicher Leute anzutreffen. Mittlerweile ist diese aber ein Massenphänomen. Wer jedoch den Datenschutz und die Privatsphäre von unbeteiligten Dritten missachtet, dem drohen empfindliche Strafen bzw. sogar Gerichtsverfahren. Worauf sollte man also achten? 

Viele setzen auf Videoüberwachung

Laut einer KFV-Studie haben bereits 44 % der österreichischen Bevölkerung private Videoüberwachung installiert. 20 % haben die Kameras an der Eingangstür angebracht, 18 % im Auto, 17 % im Wohnbereich. Manche überwachen auch Mehrparteienhäuser (4 %) oder greifen auf Kamera-Attrappen zurück (2 %). Bei den Motiven für die Überwachung dominieren die Angst vor einem Einbruch (66 %), gefolgt von der Sorge vor Vandalismus (51 %), der Beweisführung im Straßenverkehr (36 %) oder als Reaktion, wenn jemand bereits Opfer eines Verbrechens geworden ist (31 %).

Maximal 72-stündiges Speichern zulässig

Meist werden die Aufnahmen aufgrund der begrenzten Speicherkapazität nach einem gewissen Zeitraum ohnehin automatisch überschrieben, doch die technischen Möglichkeiten sind oft viel besser, als vom Gesetzgeber erlaubt. Zulässig ist nur eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden und dies nur in jenen Fällen, in denen die Videoüberwachung überhaupt gestattet ist. Bei unerlaubten Aufnahmen ist bereits das kurzfristige Speichern strafbar. Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden. 

Berechtigtes Interesse muss vorliegen

Eine Meldepflicht bei den Behörden besteht nicht, die verantwortliche Person muss aber alle gesetzlichen Vorschriften einhalten, so das KFV. Wesentliche Kriterien sind: 

  • Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, zum Beispiel, um sein Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit zu schützen.
  • Der Kameraeinsatz muss verhältnismäßig sein.
  • Die Überwachung darf zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß erfolgen.
  • Die Überwachung muss gekennzeichnet werden, etwa durch Schilder, aus denen hervorgehen muss, wer dafür verantwortlich ist.
  • Aufnahmen müssen regelmäßig überschrieben/gelöscht werden. Zulässig ist eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden. Längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden.
  • Die Auswertung darf nur im Anlassfall erfolgen, z.B. bei Einbruch.
  • Die Verarbeitung der Daten muss protokolliert werden.
  • Es müssen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten bekommen.
  • Falls in allgemeinen Teilen einer Liegenschaft (z.B.: im Garten, Gang oder Hauseingang) gefilmt wird, müssen die anderen (Wohnungs-)Eigentümer zustimmen.

Mehr Informationen gibt es HIER


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