Die Tiroler Rechtsanwälte
Gefahren beim Wintersport aus rechtlicher Sicht

- Wann nach einer Verletzung beim Wintersport die Möglichkeit besteht Schadenersatz zu fordern, weiß RA Dr. Kristina Gruber-Mariacher
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Das Ski- und Snowboardfahren, sowie das Benützen von Seilbahnen und erschlossener Abfahrtspisten kann zu gefährlichen Situationen führen. Nicht nur bei Skiunfällen, sondern auch bei Stürzen auf und von präparierten Pisten sowie Fahrten mit Sessel- und Schleppliften kann es zu Verletzungen mit Folgeschäden kommen. Wann besteht nach einer Verletzung beim Wintersport die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern und wann ist diese durchsetzbar?

Rechtsanwältin
Dr. Kristina Gruber-Mariacher
klärt auf:
Unmittelbar nach einem Zusammenstoß von Skiläufern und/oder Snowboardfahrern ist zu überprüfen, ob einem Beteiligten schuldhaft rechtswidriges Verhalten angelastet und nachgewiesen werden kann. Rechtswidriges Verhalten wäre z.B. ein Verstoß gegen die internationalen FIS-Regeln. Bedauerlicherweise scheitert die Durchsetzbarkeit häufig an vorhandenen Beweisschwierigkeiten. Voraussetzung für Anspruchsstellungen ist, dass ein Verursacher überhaupt identifiziert werden kann. Nicht immer bemerkt der Täter, dass er einen Unfall ausgelöst hat, oder er entzieht sich seiner Verantwortung durch Fahrerflucht. In solchen Fällen ist ein verletztes Unfallopfer auf die Aufmerksamkeit und Mithilfe von Begleitern oder Dritten angewiesen.
Richtig handeln nach einem Skiunfall
Unfälle mit Verletzungsfolgen sind der Polizei zu melden. Diese kann mit den Ermittlungen allerdings in den meisten Fällen erst im Nachhinein beginnen. Umso wichtiger ist es, die örtliche Situation unmittelbar nach dem Unfall durch Lichtbildaufnahmen zu dokumentieren und sich allfälliger Zeugen zu versichern. In jedem Falle empfiehlt es sich, rechtlichen Rat und Beistand zu beanspruchen. Das Vorhandensein von Rechtsschutzversicherungen erleichtert die zielgerichtete Verfolgung von Schadenersatzansprüchen erheblich. Ebenso wichtig ist es für Unfallbeteiligte, die mit Ersatzansprüchen vom Unfallsgegner konfrontiert sind, dass sie selbst über Schutz durch eine Haftpflichtversicherung verfügen. Für Skiunfälle bieten vor allem Skiläufervereinigungen im Rahmen ihrer Mitgliedsbeiträge auch Haftpflichtdeckungen an. Allenfalls kann auch auf Leistungen von Seiten eines Haushaltsversicherers zurückgegriffen werden.
Bei Unfällen mit Sessel- oder Schleppliften
Unfälle mit Verletzungen ereignen sich jedoch häufig auch bei der Benützung von Aufstiegshilfen, insbesondere bei Sessel- oder Schleppliften. Hier sind Schadenersatzansprüche gegen den Liftbetreiber durchsetzbar, wenn einem Liftbediensteten kausal vorschriftswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Bei Liftunfällen gibt es sogar gewisse Erleichterungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen insoweit, als nicht unbedingt ein Verschulden von Liftbediensteten vorliegen muss. Für Skilifte gelten nämlich dieselben Haftungsbestimmungen wie für Eisenbahnen, die im sogenannten Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz normiert sind. Diese sehen vor, dass ein Liftbetreiber für Schäden nach Verletzungen von Liftbenützern schon dann einzustehen hat, wenn er nicht beweist, dass von den Liftbediensteten jede erdenkliche Sorgfalt aufgewendet wurde, um Schäden zu vermeiden. Die Auslegung der Haftungsregeln ist meistens nicht einfach, sodass es sich jedenfalls empfiehlt, seinen Rechtsanwalt rechtzeitig zu konsultieren.
Sturz durch fehlerhafte Pistenpräparierung
Geradezu unerlässlich ist rechtlicher Beistand schließlich in jenen Fällen, wo es bei Benützung einer Skiabfahrt ohne Beteiligung eines Unfallsgegner wegen fehlerhafter Pistenpräparierung oder mangelhafter Kennzeichnung von unerwarteten Hindernissen zu Stürzen und Verletzungen kommt. In solchen Fällen besteht vertragliche Haftung des Pistenerhalters oder Seilbahnbetreibers, wenn dieser nicht beweist, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen zu haben. Hier ist große fachliche Kompetenz und Erfahrung gefragt, um Erfolgsaussichten für allfällige Anspruchstellungen auf Schadenersatz wie Heilungskosten, Schmerzengeld oder Verdienstentgang realistisch beurteilen zu können. Ohne Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer ist bei derartigen Unfällen das Kostenrisiko für eine gerichtliche Auseinandersetzung häufig unvertretbar groß.
Unabhängig von den vorangeführten Betrachtungen wünsche ich allen Winterportlern viel Vergnügen und Begeisterung ohne unerfreuliche Nebenwirkungen. Im Falle des Falles steh ich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
RA Dr. Kristina Gruber-Mariacher, Rosengasse 13, 9900 Lienz
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