REPUBLIK ÖSTERREICH VOM MENSCHENGERICHTSHOF VERURTEILT
Utl.: Offener Brief an Ministerin Bandion-Ortner zur EGMR Verurteilung Österreichs
Sehr geehrte Frau Minister!
Die Kinderrechtskonvention, die erst in diesem Jahr Eingang in die Österreichische Verfassung gefunden hat, schreibt fest, dass ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat.
Die jüngste Verurteilung Ödurch den Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Individualbeschwerde Nr. 35637/03, und die Verurteilung Deutschlands Individualbeschwerde Nr. 20578/07 und Nr. 22028/04 bekräftigen, dass der Ausschluss eines Elternteiles und dessen Fernhaltung von seinen leiblichen Kindern - ungeachtet dessen, ob die Eltern verheiratet waren - gegen die Menschenrechte verstöß. Weiters wurde den Beschwerdeführern eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen.
Wir stellen fest, dass die Österreichische Judikatur und Praxis massiv gegen die UN-Kinderrechtskonvention und gegen den Spruch des Menschenrechtsgerichtshofes verstöß.
Ledigen Vätern wird die gemeinsame Obsorge, trotz Nachweis einer Anerkennung der Vaterschaft ür ihre Kinder, nur bei Einwilligung der Mutter gewährt. Eine bestehende gemeinsame Obsorge kann jederzeit von der Mutter und ohne Angabe von Gründen und Vorlage von Beweisen widerrufen werden. Regelung wurde bereits vom EGMR (/03 , /04) beanstandet und ist zu dem auch verfassungsrechtlich bedenklich. Hierbei erfolgt eine vorsätzliche Diskriminierung der Männer aufgrund ihres Geschlechts.
In Österreich hat eine Mutter ein automatisches Recht auf ein Familienleben, das Recht eines Vaters auf Familienleben ist ausschließlich vom guten Willen der Mutter abhängig. Das Urteil 20578/07 ist hierbei richtungsweisend, das dem Vater auch gegen den Willen der Mutter ein Umgangsrecht zugesteht, auch dann, wenn ihm bisher nicht die Möglichkeit geboten wurde eine Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Es MUSS einem Vater wie auch einer Mutter die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kinder in einer Doppelresidenz zu betreuen.
Der in Österreich verpflichtende hauptsächliche Aufenthalt eines Kindes und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils stehen nach Interpretation dieser beiden Urteile im Widerspruch zu Artikel 8 dem Recht auf Familienleben, und stehen im Widerspruch zum Kindeswohl. Derartige Regelungen sind mit einem modernen Familienrecht nicht vereinbar, es muss dem Kind ein Recht auf Familienleben mit beiden Elternteilen garantiert werden.
Ein Recht auf ein Familienleben für beide Elternteile erfordert auch eine Reform des Unterhaltsrechts. Dass z.B. der nicht obsorgeberechtigte Elternteil allein den Aufwand der Hin- und Rückreise trägt - um Kontakt zu seinem Kind herzustellen - geht oft über seine zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten. Vätern wird durch das Anspannen die Möglichkeit genommen, ihre Kinder umfangreich zu betreuen. Väter werden trotz hoher Betreuungsleistung zu einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet und sind immer voll unterhaltspflichtig ? auch für den Zeitraum, in dem sie ihre Kinder in ihrem Haushalt betreuen. Ein Hinweis auf die theoretisch mögliche Unterhaltsreduktion führt erfahrungsgemäß zu Kindesentzug und ist deshalb nicht praktikabel. Dies führt zu einer verschärften Dreifachbelastung (Unterhalt, Beruf, Zeitaufwand zur Kinderbetreuung) der Väter.
Die massive Diskriminierung der Väter im Unterhalts- und Sorgerecht ist existenzbedrohend und macht es dem Vater oft unmöglich, den für das Kindeswohl notwendigen engen Kontakt aufrecht zu erhalten.
Wir ersuchen Sie, durch Anpassung der Rechtslage eine entsprechende Grundlage für eine ausreichende Betreuung des Kindes durch beide Elternteile sicherzustellen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
TEAM VATERVERBOT
Familien- und Vätervereinigung
Bundesleitung
Norbert Grabner
http://www.vaterverbot.at
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