OLG Wien bestätigt Urteil
Servicegebühr bei Ö-Ticket unzulässig

- Ö-Ticket Betreiber CTS Eventim Austria darf keine Servicegebühr verlangen, bestätigte der OLG Wien das Urteil des Handelsgericht.
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Die Servicegebühr, die das Portal "Ö-Ticket" beim Kauf von Karten veranschlagt, sind laut Oberlandesgericht (OLG) Wien nicht zulässig. Das Handelsgericht Wien hatte die Gebühr in der Höhe von 2,50 Euro zuvor für rechtswidrig erklärt.
ÖSTERREICH. Ticket-Plattformen wie Ö-Ticket verrechnen allerlei Zusatzgebühren. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte bereits in der Vergangenheit einige davon und bekam Recht. Selbiges gilt nun im Fall der Servicegebühr von 2,50 Euro, da keine Leistung dafür erkennbar ist.
Gebühr ohne erkennbares Service
Der VKI zog im März 2023 gegen den Ö-Ticket-Betreiber "CTS Eventim Austria GmbH" vor Gericht. Dabei ging es um Klauseln in den Vertragsbedingungen, wie die Servicegebühr beim Ticketkauf oder die Rückerstattungsbedingungen. Das Handelsgericht Wien hatte diese für unzulässig erklärt. Nachdem Ö-Ticket Berufung eingelegt hatte, bestätigte jetzt noch das OLG Wien das vorangegangene Urteil.
Die Bestimmungen seien "intransparent und gröblich benachteiligend, weil sie Verbraucherinnen und Verbraucher im Unklaren lassen, welche konkreten Leistungen für die Servicegebühr tatsächlich erbracht werden und welche Rechte die Kundinnen und Kunden im Gegenzug haben", so die Begründung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits zahlreiche Gebühren geklagt
"Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten – und nicht für eine etwaig erforderliche Mehrleistung im Einzelfall -, dann ist das nicht zulässig", weiß Jurist Joachim Kogelman (VKI). Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, bestünden seiner Ansicht nach Rückforderungsansprüche auf Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher.
In der Vergangenheit hatte der VKI bereits die Gebühr, die anfiel, wenn das Ticket bei der Abendkasse abgeholt wurde, zu Fall gebracht. Selbst für die "Print at Home"-Variante gab es eine Gebühr von 2,50 Euro zu zahlen. Diese beiden Gebühren wurden 2018 vom Obersten Gerichtshof (OGH) und dem Wiener Handelsgericht für unzulässig erklärt.
Eine weitere für rechtswidrig erklärte Gebühr, war jene, die für das Übertragen auf eine andere Person verrechnet wurde. Dabei mussten Tickets umpersonalisiert werden. Die Gebühr dafür wurde 2021 vom OLG abgeschafft.
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