Im Erbrecht ist ab 2017 vieles neu

- Die Neuerungen gelten für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.
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Am 1. Jänner treten im österreichischen Erbrecht grundlegende Neuerungen in Kraft. Sie gelten für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.
Besserstellung von Ehegatten bzw. Partnern
Bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament gehen Ehegatten bzw. eingetragene Partners den Seitenverwandten vor. Neu ist auch ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten des Verstorbenen, wenn es sonst keine Verwandten gibt.
Schutz vor Betrug
Neue Formvorschriften für Testamente erhöhen die Fälschungssicherheit. Die fremdhändige letztwillige Verfügung muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit dem Zusatz versehen werden, dass die Urkunde den eigenen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen identifizierbar sein.
Pflegevermächtnis
Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen.
Anrechnung einer Schenkung
Kinder müssen sich eine Schenkung, die sie vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhalten haben, auf das Erbteil anrechnen lassen. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Schenkung und wird nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert.
Pflichtteil
Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde neu definiert. Berechtigt sind nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil kann für einen gewissen Zeitraum gestundet werden. Die Gründe, die zur gänzlichen Entziehung bzw. zur Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte berechtigen, wurden erweitert.
Klarheit bei Scheidung
Mit der Auflösung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft werden auch letztwillige Verfügungen aufgehoben, die den bisherigen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen.
Enterbung
Die Enterbungsgründe wurden erweitert und die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung bei langer Kontaktlosigkeit eingeführt.



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