Fälle der Landesvolksanwältin
Alkoholverbot am Hbf - 100 Euro Strafe wegen einer Flasche Bier

Die Landesvolksanwältin berichtet im Jahresbericht 2023 von folgendem Fall: Eine 16-jährige Schülerin bekam eine Strafe von 100 Euro, da sie am Innsbrucker Hauptbahnhof eine offene Bierflasche bei sich trug.  | Foto: RMA Tirol
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  • Die Landesvolksanwältin berichtet im Jahresbericht 2023 von folgendem Fall: Eine 16-jährige Schülerin bekam eine Strafe von 100 Euro, da sie am Innsbrucker Hauptbahnhof eine offene Bierflasche bei sich trug.
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Jedes Jahr gibt es einen Bericht der Landesvolksanwältin mit vielen beispielhaften Fällen aus der Praxis. Wir haben uns einige Fälle genauer angeschaut. Fall eins: Alkoholverbotszonen und sich nachziehende Strafen.

TIROL. Die Landesvolksanwältin ist ein von der Landesregierung unabhängiges Organ des Tiroler Landtages, das ergänzend zum bestehenden Rechtsschutzsystem dem einzelnen Menschen möglichst einfach und unbürokratisch beistehen soll. Die Menschen wenden sich an die Landesvolksanwältin mit einem sehr breiten Themenspektrum. So wie der Fall einer 16-jährigen Schülerin, die eine Strafe bekam, da sie am Innsbrucker Hauptbahnhof eine offene Bierflasche bei sich trug

Alkoholverbotszone Hauptbahnhof

Eine 16-jährige Schülerin suchte Rat bei der Landesvolksanwältin, nachdem sie ein unschönes Ereignis am Innsbruck Hauptbahnhof hatte. Sie berichtete, dass zwei uniformierte Herren sie am Hauptbahnhof aufgehalten haben. Ihre Personalien wurden aufgenommen und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie sich mit einer geöffneten Flasche Bier in einer Alkoholverbotszone befände. Die geöffnete Flasche wurde beschlagnahmt, über die Schülerin wurde eine Strafe von 100 Euro verhängt. Die 16-Jährige betonte, dass sie die Flasche nur für später habe öffnen lassen, noch habe sie nichts aus der Flasche getrunken. Zudem habe sie nicht gewusst, dass man am Bahnhof keinen Alkohol konsumieren darf. 

Hättet ihr gewusst, dass der Innsbrucker Hauptbahnhof eine Alkoholverbotszone ist?

Unüblich ist es nicht, dass in besonders exponierten Gebieten, wie Innenstadtbereiche und Bahnhöfe, von den Behörden Zonen festgelegt werden, in denen ein Alkohol- oder Waffenverbot gilt. Aber wie sieht es nun im Falle der 16-jährigen Schülerin aus?

Die offene Bierflasche wurde ihr zum Verhängnis

Nachdem die Landesvolksanwältin den Fall überprüft hatte, kam am Ende folgendes Ergebnis raus:
Das Alkoholverbot im Bahnhofsareal beruht auf einer vom Innsbrucker Gemeinderat beschlossenen ortspolizeilichen Vorschrift mit dem Titel "Alkoholverbot". Darin ist festgelegt, dass der Konsum und die Mitnahme von geöffneten alkoholischen Getränken außerhalb von Gaststätten verboten sind. Erlaubt ist jedoch ausdrücklich die Mitnahme in ungeöffneter Verpackung des herstellenden oder vertreibenden Unternehmens. Offensichtlich war der Gemeinderat, der das Verbot verhängt hat, davon ausgegangen, dass ein geöffnetes Getränk sofort konsumiert wird. Transportieren dürfe man nur verschlossene Behältnisse. Damit soll der Konsum von Alkohol rund um den Bahnhof verhindert werden. Dadruch, dass die Schülerin mit der geöffneten Flasche außerhalb des Gastronomiebereichs gestanden ist, hat sie eine Verwaltungsübertretung begangen, auch wenn sie noch nichts vom Getränk konsumiert hat.

Die Flasche war offen - somit war die Strafe rechtmäßig. | Foto: Pixabay
  • Die Flasche war offen - somit war die Strafe rechtmäßig.
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Als Sanktion bei einem Verstoß ist eine Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen. Die Strafe von 100 Euro liegt somit innerhalb des zulässigen Strafrahmens. 

Durfte der Sicherheitsdienst das Bier beschlagnahmen?

Die Landesvolksanwältin prüfte auch, ob der Schülerin die Bierflasche abgenommen werden durfte. Für die Beschlagnahme von Gegenständen ist immer eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Nach §39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann die Behörde die Beschlagnahme eines Gegenstandes anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug können die Organe der öffentlichen Aufsicht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber den Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten. 

Nachdem der Verfall der Gegenstände (endgültige Beschlagnahme) weder in der ortspolizeilichen Verordnung noch im Innsbrucker Stadtrecht vorgesehen ist, hätten die beiden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Schülerin die Flasche nicht abnehmen dürfen. Sie hätten sie nach Hinweis auf das Verbot und Aufnahme der Personalien des Geländes verweisen müssen. An sich hätte der Verfall dann auch in der schriftlichen Strafverfügung enthalten sein müssen. In der Strafverfügung ist zwar ein Feld vorgesehen, in dem unter der Überschrift "Weitere Verfügungen (Verfallsausspruch,...) Platz für einen entsprechenden Vermerk ist, aber dort wurde nichts angeführt. Wenn der Verfall also in der Strafverfügung nicht enthalten ist, dann ist er gleich "doppelt zulässig", also ohne Rechtsgrundlage und formal falsch durchgeführt

Ihr braucht ebenfalls Beratung bei der Landesvolksanwältin?

Anfragen und Beschwerden können telefonisch, schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich eingereicht werden.
Die Landesvolksanwältin hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Büro befindet sich im Haus der Anwaltschaften, Meraner Straße 5 im 2. Stock. Der Zugang und die Räumlichkeiten sind barrierefrei erreichbar.

Büro Landesvolksanwältin
Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 3052
E-Mail: buero.lva@tirol.gv.at

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