Weichen für Radweg in die Stadt werden gestellt
Radfahrstreifen vom Gewerbegebiet in die Stadt beschäftigt die Verkehrsplaner.
ROHRBACH-BERG. Im Sommer steht die Sanierung der Brücke über die B38 (nach der Kfz-Werkstatt Kandlbinder) an. "Etwa 2,5 Monate wird die Sperre während der Arbeiten dauern", heißt es aus dem Büro von Verkehrslandesrat Günther Steinkellner dazu. "Auf der B38, die von den Baumaßnahmen nicht betroffen ist, sind keine Behinderungen zu erwarten", heißt es im Nachsatz. Wann genau mit den Arbeiten begonnen wird, ist noch nicht klar – Mitte August ist realistisch. Derzeit laufen die Planungen für die Sanierung. Dazu hat sich auch der Verkehrsausschuss der Gemeinde eingeschaltet.
Radweg mitbedenken
Es wurde von ihm angeregt, durch die Sanierung der Brücke die Möglichkeit eines durchgängigen Fußweges und Radfahrstreifens vom Gewerbegebiet in die Stadt zu wahren. "Dafür wird die Brücke gleich breiter gemacht", sagt Franz Hötzendorfer, Vizebürgermeister und Obmann des Ausschusses für Verkehrsanglegenheiten. "In Fahrtrichtung Stadt soll es so die Möglichkeit geben, einen 1,25 Meter breiten Fahrradstreifen zu errichten." Dieser wäre nur in eine Fahrtrichtung befahrbar. Laut derzeitigem Plan, könnte dieser Streifen auch von Fahrzeugen befahren werden, wenn keine Radfahrer unterwegs sind. Wann, wie und ob der Rad- und Fußweg in die Stadt genau umgesetzt wird, damit müssen sich nun jene beschäftigen, die das neue Verkehrskonzept für die Bezirkshauptstadt erarbeiten werden. "Wichtig ist vorerst, dass wir uns bei der Brückensanierung keine Chance verbauen", sagt Hötzendorfer.
Neue Rechtsabbiegespur?
Außerdem will er im Zuge der Sanierung prüfen, ob es möglich ist, auf der vielbefahrenen Kreuzung nach der Brücke eine zweite Spur für Rechtsabbieger zu errichten. "Das würde dem Verkehrsfluss dienen, aber wir müssen schauen, ob sich das von den Kosten her rentiert", sagt Hötzendorfer.
Zur Sache:
Ein Radfahrstreifen bzw. Mehrzweckstreifen ist „ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn einer Straße“. Im begrifflichen Unterschied zum baulich getrennten Radweg (einem eigens gekennzeichneten Weg) ist der Radfahrstreifen Teil der Hauptfahrbahn. Ein Radfahrstreifen darf nach § 8a der StVO nur in derselben Fahrtrichtung befahren werden, wie der angrenzende Fahrstreifen. Die geometrische Abgrenzung des Radfahrstreifens vom angrenzenden Fahrstreifen erfolgt durch eine Bodenmarkierung in Form einer Sperrlinie (nicht unterbrochene Längsmarkierung).
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