Trau dich 2018
Rechte & Pflichten
Das Eherecht regelt vor allem das gemeinsame Wohnen und Leben, die anständige Begegnung, den respektvollen Umgang, den gegenseitigen Beistand und die eheliche Treue. Weiters gehört die gemeinsame Haushaltsführung und Kindererziehung dazu, an denen sich beide Partner gleichberechtigt beteiligen sollten. Einklagen kann man diese Pflichten nicht, allerdings können sie bei einer streitigen Scheidung zum Tragen kommen.
Wem gehört das Vermögen?
Das Gesetz regelt die mit der Ehe verbundenen Vermögens- fragen im sogenannten „Ehegüterrecht“. Im österreichischen Recht gilt grundsätzlich die „Gütertrennung“: Beide Ehegatten bleiben Eigentümer des Vermögens, das in die Ehe eingebracht, sowie auch des Vermögens, das während der Ehe erworben wurde. Der Ehegatte und die Ehegattin verwalten das eigene Gut selbst und haften nur für die eigenen Schulden. Sollte die Ehe geschieden werden, werden sowohl das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat und Ehewohnung, gemeinsames Auto, Zweitwohnung, Luxusgüter) als auch die ehelichen Ersparnisse (wie Sparbücher, Kunstsammlungen) aufgeteilt. Ererbtes Gut oder Schenkungen zählen nicht zum gemeinsamen Vermögen.
Ehevertrag sorgt vor
Der Abschluss eines Ehevertrages kann helfen, im Scheidungsfalle einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden. So kann man regeln, was im Scheidungsfall wem gehört, dass z. B. nur einer die Eigentumswohnung bekommt. Für einen Unternehmer kann es wichtig sein, dass er die Betriebsgebäude und die Betriebsmittel wie Maschinen bekommt, damit er sein Unternehmen weiterführen und seinen Beruf weiter ausüben kann. Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden. Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich – also auch nach einer Eheschließung.
Nicht geregelt werden können in dem Ehevertrag zum Beispiel ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt sowie Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder, weil dies sittenwidrig ist.
Verteilung der Pflichten
Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit sollen dem Gesetz nach einvernehmlich so unter den Ehegatten aufgeteilt werden, dass die jeweils geleisteten Beiträge ausgewogen sind. Besonders die jeweilige berufliche Belastung soll beachtet werden. Haben sie Kinder, so sollen sie dabei auch deren Wohl berücksichtigen.
Grundsätzlich müssen also beide Ehegatten ihren Beitrag im Haushalt leisten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nur einer der beiden erwerbstätig ist. In diesem Fall ist es möglich, dass einer der beiden alleine den Haushalt führt.
Im Falle eines gewichtigen Wunsches eines Ehegatten
(z. B. nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) sollte die eheliche Lebensgemeinschaft einvernehmlich neu gestaltet werden.
Ein Ehegatte muss grundsätzlich im Erwerb des anderen mitwirken, wenn es zumutbar ist, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und sie nichts anderes vereinbart haben. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, hat er allerdings Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, müssen dabei angemessen berücksichtigt werden. Auch bei der Obsorge für Stiefkinder müssen Ehegatten einander beistehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt der Stiefelternteil den Elternteil auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet, gemeinsam zu wohnen. Zieht einer der Ehegatten gegen den Willen des anderen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann ihm dies bei einer streitigen Scheidung vorgeworfen werden. Ist das Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten jedoch unzumutbar, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung, kann ein Ehegatte vorübergehend in eine getrennte Wohnung ziehen. Das ist auch aus wichtigen persönlichen Gründen möglich (z. B. für die Pflege eines Angehörigen, der weiter weg lebt).
Unterhalt variabel
Ob und in welchem Umfang im Falle einer Scheidung von einem Partner an den anderen Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von vielen Faktoren ab, etwa von der Verschuldungsfrage, vom Gehalt der Partner und der Frage, ob sich einer der Ehepartner vor allem um die Kinder und den Haushalt gekümmert hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen lässt sich vorab nicht ausrechnen, sondern nur schätzen. Wer heiraten will, muss sich auf jeden Fall bewusst sein, dass man damit finanzielle Verpflichtungen eingeht, welche das weitere Leben sehr lange beeinflussen können.
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