Verbrennen von Abfällen wird mit Geldstrafen sanktioniert
Brauchtumsfeuer in Sanierungsgebieten nur zweimal jährlich erlaubt
Aktuell informiert das Land Steiermark über das Verbrennen von biogenen Materialien, das außerhalb von Anlagen nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Zu diesen Ausnahmen zählen Brauchtumsfeuer gemäß Brauchtumsfeuer-Verordnung, das sind Osterfeuer und Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen langjähriger regionaler Bräuche mit einem eindeutigen Brauchtumshintergrund. Letztere sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft jedenfalls anzuzeigen.
Zudem gelten die folgenden Einschränkungen für Feinstaubsanierungsgebiete:
Maximal zweimal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraphen 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011 erlaubt: Am Ostersamstag (20.04.2019) und am 21. Juni zur Sonnenwende.
Verbrennen von Abfällen strengstens verboten
Ingrid Winter, Leiterin des Referates Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit beim Land Steiermark: „Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Für Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich trockene biogene Materialien (Holz) verbrannt werden. Es dürfen auch keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Die Rauchentwicklung muss möglichst gering gehalten werden." Das Verbrennen von Abfällen, wie zum Beispiel Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll, verleimte und lackierte Hölzer, im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten. Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro gemäß Bundesluftreinhaltegesetz bestraft. Die Strafhöhe beim gesetzwidrigen Verbrennen von nicht gefährlichen Abfällen beträgt bis zu 8.400 Euro und das gesetzwidrige Verbrennen von gefährlichen Abfällen kann mit bis zu 41.200 Euro bestraft werden.
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