Urteil zu CBD-Blüten
Cannabis nur noch in Trafiken und steuerpflichtig

- CBD-Blüten
- hochgeladen von Sebastian Noggler
Cannabisblüten mit niedrigem THC-Gehalt, die geraucht werden können, dürfen in Österreich künftig nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) nur noch in Trafiken verkauft werden. Dies stellt viele Unternehmen, die sich auf den Verkauf dieser Produkte spezialisiert haben, vor eine ungewisse Zukunft. Gleichzeitig hat der VwGH erstmals bestätigt, dass rauchbare Hanfblüten dem Tabaksteuergesetz unterliegen – ebenfalls mit einschneidenden Konsequenzen für den Vertrieb. Die Freude bei Trafikanten hält sich in Grenzen.
ÖSTERREICH. In Österreich gelten Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,3 Prozent nicht als Suchtmittel, was den Handel, Besitz und Konsum erlaubt. Besonders populär wurde in den letzten Jahren der nicht-psychoaktive Bestandteil der Cannabisblüte, Cannabidiol (CBD), das auch medizinische Anwendung findet.
In Österreich können CBD-Produkte derzeit legal erworben werden, in den vergangenen Jahren sind einschlägige Läden landesweit aus dem Boden geschossen, die sich CBD-Produkten verschrieben und sich auf den Verkauf dieser Hanfblüten und CBD-Produkte spezialisierten haben.
Dies könnte sich nun jedoch ändern. Denn in der Erkenntnis des VWGH heißt es, dass "Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Tabakwaren dürfen daher ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden."
Chance für Trafiken, Verlust für CBD-Shops
Cannabisblüten sind derzeit nicht im Monopol der Trafiken erfasst. Für diese bedeutet das Urteil künftig eine große Chance, ihr Sortiment zu erweitern. Manche Händler von CBD-Produkten hingegen hätten ihre Waren bereits aus ihrem Sortiment genommen, heißt es.
Wann der Verkauf der Produkte in den Trafiken beginnen kann, ist derzeit noch unklar. Die Produkte müssen zunächst vom Gesundheitsministerium genehmigt und in ausreichender Menge auf dem Markt verfügbar sein, damit sie von den Trafiken bestellt werden können. Ein konkreter Zeitrahmen dafür existiert noch nicht.
Hanfblüten unterliegen Tabaksteuergesetz
Während sich mögliche Regierungspartner bemühen, das Budgetloch de Staates zu stopfen, könnte die Entscheidung des VwGH, dass Rauchwaren aus Cannabis, wie es in Österreich in Hanfshops feilgeboten wird, dem Tabaksteuergesetz unterliegen, gleich mehrere Millionen Euro im Jahr in die Staatskassen spülen. Die Steuer beträgt 24 Prozent vom Kleinstverkaufspreis.
Luftleerer Raum
Seit der VwGH-Erkenntnis dürfen Hanfshops Hanf-Produkte also nicht mehr verkaufen. Die Trafiken wiederum müssen warten, bis die entsprechenden Lizenzen freigegeben, die Vertriebsstrukturen aufgebaut und die Preise festgelegt sind. Großhändler und Produzenten benötigen spezielle Lizenzen, weil in Österreich höchste Sicherheits- und Qualitätsstandards eingehalten werden müssen.
Jugendschutz-Bestimmungen
"Das Finanzministerium ist nun am Zug", sagt der oberste Interessenvertreter der österreichischen Trafikanten, Wolfgang Streißnig gegenüber MeinBezirk. Sobald die Großhändler ihre Produkte einreichen und die Preise festgelegt sind, dürfen Trafiken fünf Tage nach Bekanntgabe durch die Monopolverwaltung mit dem Verkauf beginnen. Beim Verkauf sind laut Finanzministerium die Jugendschutzgesetze der Bundesländer zu beachten. Mit diesem Argument hatte die Monopolverwaltung schon seit mehreren Jahren versucht, die Kompetenz für den Verkauf an sich zu nehmen, also auf Trafiken übertragen zu lassen, da die Überwachung der Altersfreigabe dort leichter sei.
"Freigabe sichert nicht Überleben der Trafiken"
Bei den Trafikanten hält sich die Begeisterung für den Verkauf von rauchbarem Hanf in Grenzen: "Das ist nur eines von vielen Geschäftsmodellen", so Streißnig. Denn: "Wenn der Verkauf unter die Tabaksteuer fällt, werden die Gewinne reduziert, und es wird das Überleben der Trafikanten nicht sichern."
Hohe Strafen für Shops bei Zuwiderhandeln
Zuwiderhandlungen gegen das Tabakmonopol, wie der Handel mit monopolpflichtigen Produkten, können als Finanzvergehen „Eingriff in Monopolrechte“ bestraft werden, heißt es aus dem Finanzministerium. Dies führt zu einer Geldstrafe bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage. Der Versandhandel mit Tabakwaren ist unzulässig und zieht ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
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