Kinderbetreuung im Lockdown
Was Eltern wissen müssen

- AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger über Rechte und Pflichten der Eltern.
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Welche Rechte und Pflichten haben Eltern bei der Quarantäne des Kindes oder bei Schulschließung. Antworten darauf gibt AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger.
BURGENLAND. Nach den Oberstufen haben nun auch die restlichen Schulen auf Distance-Learning umgestellt. Zumindest bis 6. Dezember befindet sich das ganze Land im Lockdown. In diesen drei Wochen wird es in den Schulen Betreuung und Lernbegleitung in Kleingruppen geben. Auch in den Kindergärten soll Betreuung gewährleistet sein.
Sonderbetreuungszeit
Doch für Eltern schulpflichtiger Kinder ergeben sich weiterhin gravierende Probleme. Zwar haben Eltern mit der Novelle der Sonderbetreuungszeit einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – damit stehen jedem Elternteil rückwirkend mit 1. November vier Wochen Sonderbetreuungsfreistellung zu – aber nur, wenn Schulen und Kindergärten komplett geschlossen sind. Was im 2. Lockdown nicht der Fall ist. Da es Betreuung in den Schulen und Kindergärten gibt, begründet der Lockdown keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. „Sobald eine alternative Kinderbetreuung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres möglich ist, besteht kein Anspruch auf die Sonderbetreuungszeit“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann die Sonderbetreuungszeit trotzdem in Anspruch genommen werden.
Wenn das Kind an Corona erkrankt…
Sollte das Kind selbst an Corona erkranken dann führt es im Regelfall für die Eltern zur Quarantäne. Wird eine solche verhängt hat ein Elternteil Anspruch auf Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz. Es gilt auch dann, wenn ein Elternteil tatsächlich erkranken sollte. Ist der Arbeitnehmer infiziert, aber arbeitsfähig, muss sich der Arbeitnehmer arbeitsbereit halten. „Treten Krankheitssymptome auf, ist der Kontakt mit dem Hausarzt unerlässlich. Hier handelt es sich dann nicht um einen klassischen Krankenstand“, erklärt Steiger.
Und bei einer „gewöhnlichen“ Grippe?
Handelt es sich bei der Krankheit des Kindes nicht um Covid 19, sondern um die „gewöhnliche“ Grippe, kommt die Pflegefreistellung ins Spiel. Steiger: „Eltern haben Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr – und zwar im Ausmaß ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Gegebenenfalls kann der Dienstgeber eine Bestätigung verlangen. Die ist auch, nachdem sie vom Hausarzt eingeholt wurde, vorzulegen.“
Infos
Bei Problemen und Fragen: Die Experten der AK Burgenland stehen mit Rat und Tat zur Seite (02682/740). Auch auf der Homepage jobundcorona.at gibt es umfangreiche Informationen.
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