Fälle der Landesvolksanwältin
Förderung für behindertengerechten Badumbau verwehrt

- Fälle der Landesvolksanwältin: Einer Familie wird die Förderung für einen Umbau zum behindertengerechten Bad verwehrt.
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Jedes Jahr gibt es einen Bericht der Landesvolksanwältin mit vielen beispielhaften Fällen aus der Praxis. Wir haben uns einige Fälle genauer angeschaut. Fall zwei: Nach vielen Schicksalsschlägen, wurde einer Familie die Förderung eines behindertengerechten Badumbaus verwehrt, da die betroffene Person in der Zeit zwischen Antragsstellung und Begutachtungstermin verstarb. Sie blieb auf den Kosten für den Umbau sitzen.
TIROL. Eine Tiroler Familie wurde 2023 schwer vom Schicksal getroffen. Anfang Jänner verstarb die Mutter, Ende des Monats wurde beim Vater ein bösartiger Gehirntumor diagnostiziert. Die Lebenserwartung des Vaters verkürzte sich drastisch. Kurz nach der Diagnose trat eine Lähmung auf der linken Körperseite ein, nur noch wenige Schritte mit Hilfe waren möglich und der Vater war auf den Rollstuhl angewiesen.
Sofortiger Umbau des Hauses
Um dem Vater zu ermöglichen, dass er seinen restlichen Lebensabend zu Hause verbringen kann, wurde sofort mit den behindertengerechten Umbaumaßnahmen im Haus begonnen. Die bestehende Dusche mit hohem Einstieg wurde entfernt und eine rollstuhlbefahrbare Duschmöglichkeit mit Klappsitz und Haltegriffen geschaffen. Auch ein höher gestelltes WC wurde installiert. Die Familie führte die Arbeiten selbst durch, wodurch Materialkosten von 2.200 Euro anfielen. Um Geld zu sparen, baute man keine rutschfesten Fliesen ein und eine kleine Stufe zur Duschtasse verblieb.

- Die Familie begann sofort mit dem Umbau des Bades für ihren Vater.
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So wurde keine vollständige Barrierefreiheit erreicht und die Vorgaben für die finanzielle Unterstützung aus der Wohnbauförderung konnte nicht erfüllt werden. Jedoch gibt es eine weitere Förderung über die Behindertenhilfe. Diese Förderung ist an andere Kriterien geknüpft und stand der Familie prinzipiell offen.
Im März konnte der Umbau des Bades abgeschlossen werden. Die Materialien waren bezahlt, das Badezimmer wurde genutzt. Die Familie reichte den Antrag auf Förderung bei der Bezirkshauptmannschaft ein.
Sieben Wochen vergingen bis zur Begutachtung
Nach Begutachtung der zuständigen Sachbearbeiter werden die in den Bezirken einlangenden Anträge gesammelt und jeden letzten Dienstag im Monat wird zentral über Genehmigung oder Ablehnung entschieden. Leider konnte sich der zuständige Sachbearbeiter zwecks Vereinbarung eines Termins erst im Mai bei der Familie melden - zwei Tage vor dem Tod des Vaters. Dieser Termin fand dann drei Tage nach dem Tod des Mannes statt. Zwei mögliche Termine für einen Beschluss über die Zuerkennung des beantragten Zuschusses wären am 28.03.2023 und 25.04.2023 und somit rechtzeitig vor dem Tod des Betroffenen im Mai gewesen, wenn der Akt zeitnah bearbeitet worden wäre. So vergingen sieben Wochen seit der Beantragung, bevor der Sachbearbeiter die Zeit fand, die Familie zu kontaktieren.
Keine Auszahlung nach Todesfall
Am Ende konnte der Sachbearbeiter zwar überprüfen, ob der Umbau wie im Antrag beschrieben ausgeführt war, und bestätigen, dass der Zuschuss grundsätzlich ausbezahlt werden hätte können, die Familie bekam im Anschluss jedoch ein Schreiben mit der Ablehnung des Antrages.

- Die Förderung wurde der Familie verwehrt.
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In der "Richtlinie des Landes Tirol nach § 20 Tiroler Teilhabegesetz für die Gewährung von sonstigen Zuschüssen für Menschen mit Behinderungen (Förder-Richtlinie)" ist in § 19 Abs. 4 vorgegeben, dass keine Förderungen gewährt werde, wenn die begünstigte Person vor Entscheidung über einen Antrag nach dieser Richtlinie verstirbt.
Der Grund für diese Regelung zu verstorbenen Personen besteht darin, dass der Zweck der Förderung nach dem Ableben nicht mehr erreicht werden kann und es nicht genügt, wenn eine andere Person die Vorteile der Adaptierungsmaßnahmen vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann. Für lange Bearbeitungszeiten können die betroffenen Familien jedoch nichts.
Fazit der Landesvolksanwältin: ungünstige Rechtslage
Die Situation ist bei bestimmten Leistungen aus der Wohnbauförderung die gleiche. Es würden sich leider immer wieder Menschen bei der Landesvolksanwältin melden, deren Angehörige nach Vollendung der Baumaßnahmen und Einreichung der Unterlagen beim Land, aber vor der schriftlichen Zusage der Förderung, versterben. Hier würde eine Rechtslage bestehen, die Betroffene unverschuldet benachteiligen kann. Fälle wie diese würden aufzeigen, welche Folgen eine prekäre Personalsituation in der Verwaltung haben kann.
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Anfragen und Beschwerden können telefonisch, schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich eingereicht werden.
Die Landesvolksanwältin hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Büro befindet sich im Haus der Anwaltschaften, Meraner Straße 5 im 2. Stock. Der Zugang und die Räumlichkeiten sind barrierefrei erreichbar.
Büro Landesvolksanwältin
Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 3052
E-Mail: buero.lva@tirol.gv.at
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