Experten geben notarielle Tipps

- Guter Rat für WOCHE-Leser: Die Experten Walter Pisk (l.) und Peter Wenger geben einen Ausblick auf die Rechtslage 2021.
- Foto: Maria Kanizaj
- hochgeladen von Christine Seisenbacher
Nach einem äußerst turbulenten Jahr 2020 stehen auch für 2021 wieder eine Reihe von gesetzlichen Änderungen ins Haus. Walter Pisk und Peter Wenger vom "Notariat Pisk & Wenger" erläutern die wichtigsten Details, wobei sie besonders auf die Tatsache aufmerksam machen, dass Immobilienschenkungen derzeit sehr günstig sind – nämlich so günstig, wie sie es vielleicht bald nicht mehr sein werden.
"Bekanntlich wird ja eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer derzeit nicht eingehoben. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass Immobilienschenkungen seither einer verhältnismäßig moderaten Besteuerung unterliegen. Diese beruht aktuell auf dem sogenannten ,Grundstückswert', der meist erheblich niedriger ist, als der Verkehrswert", erklärt Pisk. Die bei einer Immobilienschenkung überdies anfallende Grundbuchseintragungsgebühr bemisst sich – unter nahen Angehörigen – weiterhin nach dem sogenannten dreifachen Einheitswert und somit ebenfalls auf einem durchaus moderaten Niveau.
Wiedereinführung von Steuern
In den letzten Monaten waren – nicht zuletzt auch beeinflusst durch die Corona-Krise – zunehmend politische Stellungnahmen zur Wiedereinführung von Vermögenssteuern, aber auch von Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer zu vernehmen. Es kann daher nach heutigen Gesichtspunkten nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene, durchaus moderate Steuer- und Gebührenbelastung für Immobilienschenkungen in den nächsten Jahren vom Gesetzgeber angehoben werden wird. In diesem Themenkomplex darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass vor wenigen Jahren infolge höchstgerichtlicher Entscheidungen bekanntermaßen der sogenannte „Pflegeregress" abgeschafft wurde, sodass die öffentliche Hand auch im Falle grundbücherlich sichergestellter Forderungen keinen Zugriff mehr auf das Vermögen von Pflegeheimbewohnern hat. Auch hier könnte es eine Änderung geben.
Vorsorgevollmacht
Wenn man seine persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten dem Zufall überlässt, kann es oft zu gewaltigen Problemen kommen. "Und nein, entgegen weit verbreiteter Annahmen sind der (Ehe-)Partner, das Kind oder die beste Freundin nicht berechtigt, für jemanden zu handeln, der die Entscheidungsfähigkeit verliert", hält Wenger fest. Mit einer rechtzeitig errichteten Vorsorgevollmacht – und dafür ist es nie zu früh (aber manchmal zu spät!) – kann man im Vorhinein festlegen, welche Person des Vertrauens handeln und Entscheidungen treffen darf, falls man eines Tages plötzlich nicht mehr selbst dazu in der Lage ist.
Testament
Nicht nur in „Patchwork-Familien", in kinderlosen Lebensgemeinschaften, insbesondere auch für alleinstehende Personen, – kurzum, in jeder individuellen Lebenssituation empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments. Denn entspricht die gesetzliche Erbfolge, die wirksam wäre, wenn es keine testamentarische Regelung gibt, nicht den persönlichen Vorstellungen, sollte man sich bezüglich der Errichtung eines Testaments beraten lassen. "So sind selbstgeschriebene Testamente häufig formal ungültig und führen weiters nicht zum gewünschten Ziel", erklären beide Experten.
Digitaler Workflow
Auch das Notariat hat auf die Vorgaben der aktuellen Covid-19-Bestimmungen reagiert und bietet auf Wunsch Beratungen in Form von Videokonferenzen an. Aktuell ist es teilweise schon möglich beziehungsweise wird daran gearbeitet, dass beispielsweise Unterschriftsbeglaubigungen digital erfolgen können beziehungsweise auch GmbH-Gesellschaftsverträge auch noch nach dem 31. 12. 2020 digital errichtet werden können.
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