Unfall
Tote Snowboarderin am Horberg/Penken: rechtliches Nachspiel

- Die Fahrt des Pistenbullys hätte zu der besagten Zeit nicht stattfinden dürfen.
- Foto: Archiv
- hochgeladen von Florian Haun
Nach dem tragischen Unfalltod einer 29-jährigen Snowboarderin im Skigebiet Horberg/Penken kommt es nun offenbar zur rechtlichen Auseinandersetzung. Der Pistengerätefahrer hatte ein Fahrt durchgeführt, welch von den Mayrhofner Bergbahnen so nicht genehmigt war. Es wird mit höchste Wahrscheinlichkeit ein Anzeige wegen fahrlässiger Tötung geben.
Die Mayrhofner Bergbahnen erklären in einer Aussendung:
Wir sind nach wie vor zutiefst betroffen über die tödliche Kollision der 29-jährigen Snowboarderin mit einem Pistengerät in unserem Skigebiet. Nach ausführlichen Gesprächen mit den Mitarbeitern und Untersuchung durch die zuständige Alpinpolizei steht fest: die Fahrt mit dem Pistengerät während der Betriebszeit außerhalb des gesperrten Bereichs war eine Einzelentscheidung unseres Pistengerätefahrers. Diese wurde weder vom diensthabenden Betriebsleiter angeordnet noch hätte diese durchgeführt werden dürfen. Zu den Fahrten mit Pistengeräten bestehen klare Regeln, die allen Mitarbeitern durch laufende Schulungen vermittelt werden – wir bedauern diese Fehleinschätzung daher zutiefst.
Die Fahrt mit dem Pistengerät wurde vom Mitarbeiter zur Überstellung eines mobilen Schneeerzeugers durchgeführt. Diese fand zunächst auf einem klar abgesperrten Teil der Piste statt, ehe die Fahrt mit dem Pistengerät über eine kurze Strecke auf der offenen Piste erfolgte. Diese war eine persönliche Einzelentscheidung des Mitarbeiters für die es keine Anordnung gab und die selbst bei einer Anordnung nicht durchgeführt werden hätte dürfen. Beim Mitarbeiter, der immer noch unter Schock steht, handelt es sich um einen langjährigen, erfahrenen und als äußerst vorsichtig bekannten Fahrer.
Selbstverständlich standen wir in Kontakt mit dem Partner der verunglückten Snowboarderin und unterstützen auch unseren Mitarbeiter nach Kräften. Es folgt nun ein Sachverständigengutachten und die Klärung auf dem Rechtsweg.
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