Neue Baumschutzverordnung
Zukünftig mehr Schutz für die Stadtbäume

- Die Stadt Salzburg hat die Baumschutzverordnung von 1992 umfassend novelliert. Mit der neuen Verordnung, die ab sofort in Kraft tritt, sollen künftig mehr Bäume unter Schutz gestellt.
- Foto: Stadt:Salzburg/Alexander Killer
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Die Stadt Salzburg hat die Baumschutzverordnung von 1992 umfassend novelliert. Mit der neuen Verordnung, die ab sofort in Kraft tritt, sollen künftig mehr Bäume unter Schutz gestellt und auf den Klimawandel reagiert werden. Durch die Änderungen wird der Umgang mit geschützten Bäumen sowohl für BürgerInnen als auch für die Verwaltung vereinfacht.
SALZBURG.
"Es ist höchste Zeit zu handeln. Der Schutz unserer Bäume ist unverzichtbar, um dem Klimawandel und den zunehmenden Hitzewellen entgegenzuwirken. Sie helfen, unsere Städte abzukühlen und tragen entscheidend dazu bei, die Auswirkungen extremer Temperaturen zu mildern. Mit der neuen Baumschutzverordnung setzen wir ein klares Signal für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Stadtentwicklung",
betont Planungsstadträtin Anna Schiester.
Einheitlicher Schutzumfang für alle Baumarten
Eine der zentralen Neuerungen der Baumschutzverordnung betrifft den Stammumfang, ab dem Bäume unter Schutz gestellt werden. Bislang galten unterschiedliche Mindestumfänge je nach Baumart (z. B. Eibe ab 50 cm, Fichte ab 120 cm). Ab sofort wird einheitlich festgelegt, dass alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 55 cm geschützt sind, meldet die Stadt Salzburg. Dies gilt auch für mehrstämmige Bäume, wenn die Umfänge zusammen diesen Wert erreichen. Diese Vereinheitlichung soll für mehr Transparenz sorgen und den Schutz eines größeren Anteils des Baumbestands ermöglichen.
"Klimafitte" Baumarten als Ersatz
Künftig müssen bei Ersatzpflanzungen „klimafitte“ Baumarten wie Spitz-Ahorn oder Winter-Linde gepflanzt werden, die besser auf die zunehmende Erwärmung und Trockenheit reagieren können. Ein weiterer Punkt der Novelle betrifft die Fällung eines Baumes mit einem Stammumfang zwischen 55 und 200 cm. Dann ist ein Ersatzbaum zu pflanzen. Bei größeren Bäumen, deren Stammumfang über 200 cm beträgt, sind nunmehr zwei Ersatzbäume erforderlich. Diese müssen nach Möglichkeit auf dem Grundstück des gefällten Baumes gepflanzt werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf andere Grundstücke ausgewichen werden, wenn dies der Behörde begründet wird.
Zudem kann die Naturschutzbehörde bei Eingriffen in den Wurzelraum eines geschützten Baumes eine ökologische Bauaufsicht anordnen. Diese soll sicherstellen, dass baumpflegerische Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Bäume nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Und die Behörde kann ab sofort Auflagen zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassen, wie beispielsweise das Verbot von Eingriffen in Bäume während der Vogelbrutzeit.
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