Bitte Regeln bei Feuerwerkskörpern beachten!

Foto: Johann Rauch

Die Landespolizeidirektion Steiermark informiert: Wie in jedem Jahr kommt es zu Silvester zu vermehrter Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des seit Jänner 2010 in Kraft befindlichen Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht:

Einteilung der Feuerwerkskörper

· Kategorie F1: Verhältnismäßig harmlose pyrotechnische Gegenstände wie etwa Wunderkerzen oder Knallerbsen, eine Verwendung ist innerhalb von Wohngebäuden möglich

· Kategorie F2: Geringe Gefahren, Feuerwerkskörper wie: Miniraketen, Knallfrösche oder bestimmte Feuerwerksbatterien, die Verwendung nur im Freien möglich

· Kategorie F3: mittlere Gefahr, dazu zählen wirkungsstarke Raketen oder Knallkörper

· Kategorie F4: Große Gefahren, Feuerwerkskörper wie: Feuerwerksbomben, Bombenrohre.

Bestimmungen über Erwerb und Verwendung

Für den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern gelten folgende Bestimmungen:

Kategorie F1: 12 Jahre
Kategorie F2: 16 Jahre
Kategorie F3: 18 Jahre und Bewilligung
Kategorie F4: 18 Jahre und Bewilligung

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen. Für das Ortsgebiet Graz liegt keine derartige Verordnung vor: Das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 ist also im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten.

Ebenso dürfen pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie F2 grundsätzlich nicht in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung verwendet werden.

Für die Nutzung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 und F4 muss eine behördliche Bewilligung vorliegen (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. Bezirksverwaltungsbehörde). Genutzt werden können diese Kategorien jedoch auch nur unter dem Nachweis entsprechender Sachkunde (Pyrotechnikausweis) sowie besonderen Qualifikationen.

Weitere gesetzliche Bestimmungen für alle Kategorien

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten verwendet werden (dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes).
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Tankstellen ist ebenso verboten. Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten, sind auch verboten.

ACHTUNG:

Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft wird.

Von der Polizei werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

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