Ab 1. März 2024
Extrem-Rasern droht die Versteigerung des Autos

- von li.: Peter Hauser (Bezirkspolizeikommandant Wolfsberg), Christoph Kronsteiner (ÖAMTC-Jurist), Peter Pegrin (GF ARBÖ Kärnten)
- Foto: Privat, ÖAMTC, ARBÖ
- hochgeladen von Laura Raß
Raser-Fahrzeuge können ab 1. März beschlagnahmt und in weiterer Folge sogar versteigert werden.
LAVANTTAL. Rasern droht künftig eine heftige Strafe: Wer das Gaspedal zu fest drückt, dem droht ab dem 1. März nicht nur ein hohes Bußgeld oder die Abnahme des Führerscheins, sondern auch der Verlust des Fahrzeuges. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen können laut der Straßenverkehrsordnungs-Novelle künftig Fahrzeuge von extremen Rasern beschlagnahmt und in weiterer Folge sogar versteigert werden. Konkret tritt dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 60 km/h im Ortsgebiet und über 70 km/h außerorts in Kraft. Das Auto dauerhaft verlieren kann man, wenn man bereits eine Vorstrafe ähnlicher Art besitzt, oder wenn man mehr als 80 km/h innerorts bzw. 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets fährt.
Etwa 400 Fälle in Kärnten
„Aus polizeilicher Sicht ist das eine Maßnahme, die der Abschreckung dient und natürlich sehr wirksam ist. In Kärnten haben wir pro Jahr circa 400 Fälle, die diese Novelle betreffen, im Bezirk Wolfsberg sind es, wenn man die Autobahnstrecke hinzunimmt, in etwa zehn“, so Bezirkspolizeikommandant Peter Hauser. „Unsere Aufgabe ist es lediglich die Überschreitung mittels Laser-Messgerät festzustellen und diese dann an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Die Rechtssituation betrifft uns nicht mehr.“

- Christoph Kronsteiner, ÖAMTC-Jurist
- Foto: ÖAMTC
- hochgeladen von Laura Raß
„Schreckt nicht ab“
Wie die Novelle seitens der Autofahrerclubs gesehen wird? ÖAMTC-Jurist Christoph Kronsteiner: „Der Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor extremen Rasern ist uns sehr wichtig, daher sehen wir die bevorstehende Gesetzesänderung im Grunde positiv. Allerdings schrecken hohe Strafdrohungen allein echte Raser nicht ab, entscheidend sind vielmehr gezielte Überwachungen durch die Exekutive.“ Ebenso merkt Kronsteiner an: „Aus verfassungsrechtlicher Sicht sollte jedoch besonders darauf geachtet werden, dass kein Missverhältnis zwischen dem Wert des Verfallsgegenstandes und der Schuld des Übertretenden besteht. Diese Problematik besteht insbesondere bei besonders wertvollen Fahrzeugen, da in solchen Fällen die Strafe des Übertretenden in Summe höher ausfallen würde.“
Keine Versteigerung
Ein weiterer interessanter Aspekt: „Gehört das Fahrzeug nicht dem Raser, kann es zwar beschlagnahmt, aber nicht versteigert werden. Dies betrifft vor allem Leasing- oder Mietautos, jedoch wird in solchen Fällen ein lebenslanges Lenkverbot in den jeweiligen Fahrzeugpapieren eingetragen“, merkt der ÖAMTC-Jurist an.

- Peter Pegrin, GF ARBÖ Kärnten
- Foto: ARBÖ
- hochgeladen von Laura Raß
„Abwarten ...“
Der ARBÖ kritisiert eine "fehlende rechtliche Grundlage für staatlichen Eingriff ins Eigentumsrecht". So begrüßt ARBÖ-Kärnten-Geschäftsführer Peter Pegrin zwar „grundsätzlich alle Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen", weiterhin sagt er jedoch: „Ob die Beschlagnahmung des Fahrzeugs die richtige Maßnahme ist, bleibt abzuwarten, da der Führerschein ja nicht dauerhaft verfällt und die Fahrerin oder der Fahrer mit einem anderen Fahrzeug weiterfahren kann.“



Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.