Rechtliche Aspekte
Kinderbetreuung in Zeiten von Corona

- Die Rechtsanwälte der Kanzlei SUP-A in der Eisenstädter Pfarrgasse helfen in turbulenten Zeiten mit kompetenten Informationen
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Die momentane Situation stellt die ganze Bevölkerung vor eine große Herausforderung. Ein sehr großer Einschnitt waren die Schulschließungen und die große Frage, die sich allen Eltern damit stellt: die Betreuung des Kindes zu Hause.
Nachdem eine derartige Pandemie in der Zweiten Republik noch nie vorgekommen ist, gibt es keine klaren rechtlichen Vorgaben. Es wird einzelfallbezogen und individuell seitens der Arbeitgeber entschieden. Gesetzlich geregelt hingegen ist jedoch unter anderem die Pflegefreistellung und der Urlaubsanspruch.
Pflege und Betreuung
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts, wenn sie sich um einen im gemeinsamen Haushalt Erkrankten kümmern müssen. Pflegefreistellung gilt auch für eigene Kinder, egal wo sie leben und die Kinder des Ehepartners, die im gemeinsamen Haushalt leben. Die Betreuungspflegefreistellung kommt zu tragen, wenn die Person, die das eigene Kind, egal wo es lebt, oder die Kinder des Ehepartners, die im gemeinsamen Haushalt leben, ständig betreut, ausfällt und man diese Betreuung übernehmen muss.

- Die Anwaltskanzlei aus Eisenstadt informiert über rechtliche Aspekte rund um die Thematik der Pflege und Betreuung.
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Dauer der Pflegefreistellung
Prinzipiell dauert die Pflegefreistellung eine Woche, für erkrankte Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, kann die Dauer der Pflegefreistellung verdoppelt werden. Sind alle Pflegefreistellungsansprüche ausgeschöpft, hat der betroffene Elternteil die Möglichkeit, auch ohne vorherige Vereinbarung Urlaub zu nehmen. Dies ist ein Ausnahmefall, denn grundsätzlich sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und -nehmer vorab zu vereinbaren.
Dienstverhinderung
Auch bei anderen wichtigen, die Person treffenden Gründen wie familiären oder Elementarereignissen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sollten diese eine Arbeitsleistung verhindern. Die Dienstverhinderung muss umgehend – mit Angabe des Grundes – mitgeteilt werden. Die Betreuung eines Kindes ist wohl als persönlicher Dienstverhinderungsgrund zu sehen, wenn es aufgrund des Alters notwendig ist. Wie weit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist jedoch nicht eindeutig geklärt. Im Ausmaß einer kurzen Zeit wird wohl das Entgelt fort zu bezahlen sein. Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden.
Sonderurlaub
Am 12. März kündigte die Bundesregierung Sonderbetreuungszeiten für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten an. Diese gilt für bis zu drei Wochen wenn die Kinder unter 14 Jahre alt sind und bedarf einer zweiseitigen Vereinbarung. Das heißt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen der Vereinbarung zustimmen.
Demnach wird es einen Sonderurlaub von bis zu drei Wochen für Eltern geben. Allerdings entscheiden die Unternehmen, ob Mitarbeiter freigestellt werden. Auf jeden Fall erhalten die Betriebe bis Ostern im Falle einer Freistellung ein Drittel der Lohnkosten ersetzt.
Rechtliche Fragen
In der aktuellen Situation ergeben sich auch in vielen anderen Bereichen rechtliche Fragen und Unsicherheiten. Aufgrund der Pandemie können viele Verträge zwischen Privatpersonen nicht erfüllt werden – Wie geht man damit um? Das ist nur eine von vielen rechtlichen Fragen, die für Unsicherheiten sorgen.
Für kompetente Beratung und weitere Informationen in diesen turbulenten Zeiten steht die Kanzlei SUP-A Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Infos und Kontakt:
SUP-A Rechtsanwälte OG
Pfarrgasse 7
7000 Eisenstadt
sup-a.at
0268272470
office@sup-a.at



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