Beim Testament den Notar fragen

- Ein Testament sollte nicht im letzten Augenblick und vor allem mit einem Notar verfasst werden.
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Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.
Eigen- oder fremdhändig
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text des Testamentes nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z.B per Computer geschrieben, so sind auch Zeugen notwendig. Es bedarf dabei dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig.
Erbrecht Neu seit 1.1.2017
Seit dem 1.1.2017 gilt eine Neufassung des Erbrechts, welches einer grundlegenden Revision unterzogen wurde.
Änderung im gesetzlichen Erbrecht
Die Stellung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners gegenüber den Seitenverwandten des Verstorbenen wurde verbessert. Der eingetragene Partner ist einer der beiden Partner einer in das Partnerschaftsregister eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft; er ist erbrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt. In Ausnahmefällen kommt auch der Lebensgefährte des Verstorbenen als Gesetzeserbe zum Zug.
Gesetzliches Pflegevermächtnis
Erstmals wurde nun auch ein Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch einer verwandten Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Dieser Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht.
Nicht zu lange Warten
Das Erbrecht Neu beinhaltet noch viele weitere Regelungen, wichtig ist aber vor allem mit dem "letzten Willen" nicht bis zum letzten Moment zu warten. Wenden Sie sich also beizeiten an einen Notar. Gemeinsam können Sie ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Ein Notar hilft nicht nur, alle Fragen zu beantworten, sondern auch, die richtigen Fragen zu stellen.
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