Entschädigungszahlung
Gemeinde Ollersdorf erhält 118.404 Euro vom Land

Die Gemeinde Ollersdorf erhält vom Land Burgenland 118.404 Euro als Entschädigung für die Bereitstellung des Kanals.  | Foto: Martin Wurglits
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  • Die Gemeinde Ollersdorf erhält vom Land Burgenland 118.404 Euro als Entschädigung für die Bereitstellung des Kanals.
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Die Gemeinde Ollersdorf konnte vor Gericht einen Sieg gegen das Land Burgenland erringen. Bei einer Pressekonferenz am Montag in Eisenstadt, präsentierte Bürgermeister Bernd Strobl (ÖVP), gemeinsam mit dem Anwalt der Gemeinde, Martin Fischer, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts. 

BURGENLAND/OLLERSDORF. Dass Landesstraßen regelmäßig auch durch Gemeindegebiete führen, ist kein Geheimnis. Zur Ableitung von sogenanntem Oberflächenwasser, etwa Regen, auf ebendiesen Landesstraßen, stellen die Gemeinden einen Kanal zur Verfügung. Als Ausgleich erhalten die Gemeinden dafür eine Entschädigung des Landes, diese ist wiederum in der "Burgenländischen Entschädigungsverordnung" festgelegt. Eine 16-jährige Odyssee der Gemeinde Ollersdorf konnte in den letzten Wochen letztendlich ihr Ende finden. 

118.404 Euro für Ollersdorf

Ollersdorfs Bürgermeister Bernd Strobl beschreibt das lange Hin und Her mit dem Land Burgenland, rund um eine Entschädigung vom Land für die Bereitstellung des Kanals, als "längstes Ping-Pong-Spiel der Welt". Nach fast 16 Jahren konnte der Akt nun geschlossen werden und die Gemeinde erhält eine Kanalbenützungsentschädigungsgebühr in Höhe von 118.404 Euro. Geld, das man in der knapp 1.000 Einwohnergemeinde gut gebrauchen kann. "Jetzt heißt es nicht mehr Strobl gegen das Land, sondern Strobl für Gerechtigkeit für die Gemeinden", sagt der Bürgermeister. 

Rechtsanwalt Martin Fischer und Ollersdorfs Bürgermeister Bernd Strobl.  | Foto: Stefan Schneider
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"Ergebnis rechtmäßigen Verwaltungshandelns"

In einer Stellungnahme schreibt das zuständige Amt der Landesregierung: "Die gesetzliche Grundlage und die (letztlich vom VfGH aufgehobene) Verordnung der damals zuständigen Landesrätin Michaela Resetar stammen aus dem Jahr 2010. Die Gemeinde Ollersdorf hat 2020 um eine Entschädigung vom Land für die Bereitstellung des Kanals in Zusammenhang mit vorgenommenen Straßenbauarbeiten angesucht. Da sowohl die Landesverwaltung die damals geltende Verordnung vollziehen musste und das LVwG die durch den VfGH geänderte Rechtslage berücksichtigen musste, ist das nun vorliegende Erkenntnis das Ergebnis rechtmäßigen Verwaltungshandelns in allen Instanzen."

Seitens des zuständigen Amts der burgenländischen Landesregierung sieht man den Fall als "Ergebnis rechtmäßigen Verwaltungshandelns".  | Foto: MeinBezirk
  • Seitens des zuständigen Amts der burgenländischen Landesregierung sieht man den Fall als "Ergebnis rechtmäßigen Verwaltungshandelns".
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Das Ansuchen der Gemeinde Ollersdorf im Sommer 2020 wurde vorerst vom Land abgelehnt. Grund dafür war die bestehende Verordnung aus dem Jahr 2010. Diese sah eine Entschädigung nur für Kanäle vor, wenn der Vollausbau der Straße nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgt sei. Das Straßenbauprojekt in Ollersdorf war jedoch vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden. Daher wanderte der Fall bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Einschränkungen auf erst später abgeschlossene Projekte aufhob. 

Kein Einzelfall im Burgenland?

"Es ist schade, dass wir den Rechtsweg einschlagen mussten, aber auch eine Erleichterung im 'Großfürstentum Burgenland' an sein Recht zu kommen," sagt Strobl der weiters betont: "Ich kann andere Gemeinden nur dazu animieren, ebenfalls Anträge an das Land zu stellen." Der Fall Ollersdorf sei nämlich laut Rechtsanwalt Martin Fischer, der Brand Rechtsanwälte GmbH, kein Einzelfall im Burgenland. "Der Anspruch auf diese Entschädigung besteht und ich gehe davon aus, dass auch andere Gemeinden diesen Anspruch geltend machen werden", sagt Fischer. 

Unterstützung erhält Strobl von ÖVP-Landesparteiobmann Christian Sagartz: "Wir werden dafür sorgen, dass die Gemeinden zu ihrem Geld kommen." Die ÖVP werde dazu schriftliche Anfragen an die zuständigen Regierungsmitglieder einbringen. 

In der Stellungnahme des Landes heißt zu dieser Thematik: "Andere Gemeinden können aus der Entscheidung des LVwG keine Rechte oder Ansprüche ableiten."

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