Tipp der Rechtsanwaltskammer Tirol
Rechtlich richtig handeln bei Wildunfällen

- Gerade bei Einbruch der Dämmerung ist es schwierig, die blitzschnellen fahrbahnquerenden Wildtiere nicht zu übersehen. (Symbolfoto)
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- hochgeladen von Evelyn Wanz
Jährlich ereignen sich zahlreiche Wildunfälle in Österreich, insbesondere in ländlichen Gebieten. Im MeinBezirk-Interview informiert RA Mag. Felix Hell über Wissenswertes im Unglücksfall.
INNSBRUCK. Gerade bei Einbruch der Dämmerung ist es schwierig, die blitzschnellen fahrbahnquerenden Wildtiere nicht zu übersehen. Ein Reh wiegt zwischen 10 bis 35 kg. Trifft man mit 50 km/h auf einen ca. 20 kg schweren Rehbock, wirkt eine halbe Tonne auf Fahrzeug und Lenker. Eine Kollision im Straßenverkehr führt daher regelmäßig zu schweren Schäden am Fahrzeug sowie zu Verletzungen des Wildtiers und auch der Fahrzeuginsassen. Passiert ein Unfall, ist der Schock groß und man stellt sich spätestens dann folgende Frage: Was ist zu tun?
MEINBEZIRK: Wie ist rechtliche Definition bei einem Wildunfall?
FELIX HELL: Der österreichische Gesetzgeber klassifiziert Tiere als „Sachen“. Dementsprechend stellt ein verletztes Wildtier einen „Sachschaden“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, was zu diversen Handlungspflichten führt.
Welche Sofortmaßnahmen sollen nach einem Wildunfall ergriffen werden?
Kommt es zu einem Wildunfall, ist zuallererst die Unfallstelle ordentlich abzusichern. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, stellen Sie ein Warndreieck auf, tragen Sie eine Warnweste und stellen Sie das Fahrzeug möglichst an den rechten Fahrbandrand oder in einer Pannenbucht (sofern vorhanden) ab. Wichtig: Bewahren Sie jedenfalls Ruhe.
Soll die Polizei oder die Rettung verständigt werden?
Sollte eine Person beim Unfall verletzt worden sein, verständigen Sie umgehend die Rettung. Verständigen Sie auch – ohne unnötigen Aufschub – die nächste Polizeidienststelle. Die Polizei alarmiert anschließend die Jägerschaft, die für das verletzte oder getötete Wildtier zuständig ist, die Bergung des Tieres übernimmt und alle sonst noch notwendigen Maßnahmen trifft. Wer die Meldung an die Polizei unterlässt, begeht „Fahrerflucht“ und macht sich strafbar.

- RA Mag. Felix Hell von Köll Hell Rechtsanwälte informiert über rechtliche Bereiche bei einem Wildunfälle.
- Foto: Köll Hell Rechtsanwälte
- hochgeladen von Georg Herrmann
Kann das verunglückte Wild mitgenommen werden?
Das verunglückte Wild darf auf keinem Fall berührt oder gar auf- bzw. mitgenommen werden, da dies einen verbotenen und strafbaren Eingriff in das Jagdrecht darstellt.
Gibt es Voraussetzungen für die Versicherung?
Schäden, die am KFZ entstanden sind, deckt in der Regel die Kaskoversicherung (sofern vorhanden). Der Schaden ist dem Versicherer zu melden. Die Deckung setzt jedenfalls die korrekte Dokumentation des Unfallherganges sowie die oben erwähnte Meldung an die örtliche Polizei voraus.
Wie kann ein Wildunfall vermieden werden?
Als Lenker und Lenkerin eines Kraftfahrzeuges ist es insbesondere wichtig, sich stets an die verordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Kommt es zum Einbruch der Dämmerung, Nebel oder anderen Sichtbeeinträchtigungen oder zu Nässe, winterlichen Verhältnissen oder anderen Fahrbahnbeeinträchtigungen, ist die Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Straßenabschnitte, auf denen eine erhöhte Gefahr von Wildwechseln besteht, sind meist durch besondere Warnschilder gekennzeichnet. Hier sollten Sie besonders aufmerksam und vorausschauend fahren.
Falls ein Wildtier auf der Fahrbahn steht oder diese kreuzt, gehen Sie am besten wie folgt vor: Geschwindigkeit reduzieren bzw. stehen bleiben, Fernlicht abblenden und mehrmals kurz hupen, damit das Wild die Fahrbahn wieder verlässt.
Falls es zu rechtlichen Schwierigkeiten kommt, nehmen Sie professionelle Hilfe von anerkannten ExpertInnen in Anspruch und sprechen Sie mit Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt.
Tipps der Rechtsanwaltskammer Tirol auf MeinBezirk finden Sie hier


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