Feuerwerk, Überraschung
Ein verfrühtes Silvester in St. Pölten

Feuerwerk im Oktober. | Foto: symbolfoto: pixabay
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Wir werfen heute Nachmittag (23. Oktober) einen Blick aus unserem Büro (St. Pölten Porschestraße) und können unseren Augen nicht trauen - offenbar feiert hier jemand verfrüht Silvester, denn ein Feuerwerk wurde abgefeuert.

ST. PÖLTEN. Ob die Uhr in St. Pölten anders tickt oder ob es jemand kaum erwarten kann, den Jahreswechsel zu feiern, wir können es nicht sagen. Doch eines wissen wir - in St. Pölten wurde bereits im Oktober ein Feuerwerk abgefeuert. Stellt sich gleich die Frage, darf dies denn sein? Wie sehen die Richtlinien aus, wann und wo ein Feuerwerkskörper angezündet werden darf?

Strenge Regeln für Silvesterknaller im Ortsgebiet

Im Ortsgebiet gelten für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2, wie Schweizer Kracher oder Knallfrösche, strikte Beschränkungen. Grundsätzlich ist der Einsatz dieser Feuerwerkskörper das ganze Jahr über verboten. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr für Menschen, deren Eigentum oder die öffentliche Sicherheit besteht und keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten ist. 

Absolutes Verbot an sensiblen Orten

In der Nähe von sensiblen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Kirchen und Tierheimen ist der Einsatz von Feuerwerkskörpern generell verboten – unabhängig davon, ob sich diese Orte innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets befinden. In diesen Fällen können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auch keine Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Schaust du dir zu Silvester gerne ein Feuerwerk an?

Nur Feuerwerkskörper, die keinen Lärm verursachen, dürfen mit Zustimmung der verantwortlichen Personen der jeweiligen Einrichtung verwendet werden, vorausgesetzt, es besteht keine Gefahr für Menschen oder deren Eigentum.

Einschränkungen bei Menschenansammlungen

Auch bei Sportveranstaltungen sowie in der Nähe größerer Menschenansammlungen gelten besondere Vorschriften. Der Besitz und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (etwa Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, "Ladycracker")sind nur dann erlaubt, wenn eine spezielle Genehmigung der Veranstalter vorliegt.

Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürfen grundsätzlich nur einzeln und voneinander getrennt gezündet werden, um das Risiko von Unfällen zu minimieren. Überdies ist es verboten, Feuerwerkskörper in der Nähe von Tankstellen oder anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Bereichen zu verwenden. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 3.600 Euro oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Wochen.

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