Arbeiterkammer Burgenland
Vorsicht vor dem Gutschein-Einlösen

- „Vor Einlangen einer unmissverständlichen Bestellbestätigung darf man nicht davon ausgehen, dass schon ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt“, warnt Konsumentenschützerin Judith Palme-Leeb.
- Foto: Arbeiterkammer Burgenland
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Die Freude über einen Gutschein kann schnell getrübt werden. Etwa durch Insolvenz des Unternehmens oder wenn es bei der Einlösung Probleme gibt. Aber auch, wenn der Gutschein bereits eingelöst ist, kann die Angelegenheit Ärger verursachen. Diese Erfahrung musste eine Nordburgenländerin machen.
BURGENLAND. Eine langjährige Kundin des Unternehmens H&M entschied sich für einen Online-Einkauf und löste dafür einen 60 Euro-Gutschein ein. Zunächst klappte alles nach Plan. Da die Ware 63 Euro und 90 Cent kostete musste die Frau beim Zahlungsdienstleister Klarna den Restbetrag von 3,90 Euro bezahlen. Danach wartete sie auf die Zusendung der Ware. Doch dann begann der Ärger so richtig. Statt der bestellten Ware langte eine Mitteilung ein, dass aufgrund eines technischen Fehlers die Bestellung nicht durchgeführt werden konnte. Klarna überwies die 3,90 Euro wieder zurück. Nachdem sich die Kundin damit abfinden musste, dass sie die bestellte Ware offenbar nicht erhalten werde, fragte sie sich: „Was ist mit meinem eingelösten Gutschein?“ Diesen hatte sie nämlich unmittelbar nach der Einlösung schon weggeworfen.
Laut H&M kein Gutschein eingelöst
Beim Textilunternehmen hieß es: Es ist keine Bestellbestätigung versendet worden. Daher wurde der Gutschein nicht eingelöst. Und ohne Code könne der weggeworfene Gutschein nicht ersetzt werden. Das Ergebnis: H&M wäre um 60 Euro bereichert, denn der Gutschein könnte nie mehr eingelöst werden. Damit wollte sich die Kundin nicht abfinden, Sie wandte sich an die Arbeiterkammer Burgenland. Erst nach deren Intervention lenkte H&M ein und schrieb den strittigen Betrag wieder gut. Ein Rechtsanspruch wurde verneint.
Gutschein nicht vorschnell entsorgen!
„Vor Einlangen einer unmissverständlichen Bestellbestätigung darf man nicht davon ausgehen, dass schon ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt“, warnt Konsumentenschützerin Judith Palme-Leeb. Durch die Modalitäten bei der Bestellung und die vorgeschriebene Restzahlung musste die Kundin von einem perfekten Vertrag ausgehen. Aber das Beispiel zeigt: Wirklich sicher ist man bei einer Gutscheinzahlung erst, wenn man nach dem Kauf auch wirklich eine Bestellbestätigung erhalten hat. Erst dann kann guten Gewissens der Gutschein entsorgt werden.
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