Geld beim Finanzamt sparen
AK und ÖGB bieten kostenlose Steuerberatung

Ob Negativsteuer, Pendlerpauschale oder Familienbonus Plus — die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bieten im Burgenland kostenlose Steuerberatungen für Mitglieder. | Foto: Panthermedia/AndreyPopov
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  • Ob Negativsteuer, Pendlerpauschale oder Familienbonus Plus — die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bieten im Burgenland kostenlose Steuerberatungen für Mitglieder.
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Ob Negativsteuer, Pendlerpauschale oder Familienbonus Plus — die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bieten im Burgenland kostenlose Steuerberatungen für Mitglieder. Mithilfe von Expertinnen und Experten gelingt die Arbeitnehmerveranlagung. So wird sichergestellt, dass kein Geld an das Finanzamt verschenkt wird. 

BURGENLAND. Der Steuerausgleich ist ein leidiges Thema und wird gerne aufgeschoben oder schlicht nicht gemacht, obwohl man dadurch dem Finanzamt teils sehr viel Geld schenkt. Die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) stellen durch ein Servicepaket sicher, dass Mitglieder keinen Cent verschenken. Neben Internet-Tipps, Broschüren und Beratungstagen werden auch kostenlose Steuerberatungen durch Expertinnen und Experten angeboten. 

Die Lohnsteuerexpertinnen und -experten der AK und ÖGB beraten bis Ende April nach Terminvereinbarung telefonisch, per Mail als auch persönlich im Gespräch in den Bezirksstellen, in der AK-Zentrale sowie in den Betrieben. An ihrer Seite kann die Arbeitnehmerveranlagung schnell und unkompliziert gelingen. Zudem werden Steuertipps für Opfer der vergangenen Hochwasser noch einmal im Konkreten aufgeschlüsselt. 

Digital über Finanz-Online oder doch analog und auf Papier kann bis Ende April mit einer Lohnsteuerexpertin oder eine -experten gemeinsam der Steuerausgleich durchgeführt werden. | Foto: pixabay.com/stevepb
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Kostenlose Steuerberatung bis Ende April

Digital über Finanz-Online oder doch analog und auf Papier kann bis Ende April mit einer Lohnsteuerexpertin oder eine -experten gemeinsam der Steuerausgleich durchgeführt werden. Für das Beratungsangebot ist eine Terminvereinbarung per Telefon unter 02682/740, via Mail an akbgld@akbgld.at oder online-Anmeldung notwendig. Dies gilt für Mitglieder der AK sowie ÖGB. 

Mitzubringen sind die Zugangsdaten zu Finanz-Online sowie Belege für geltend zu machende Ausgaben, etwa Belege für Aus- und Weiterbildungen. AK-Präsident Gerhard Michalitsch und ÖGB-Landesgeschäftsführer Andreas Rotpuller erklären, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institutionen wurden auch heuer wieder geschult. Zudem werden zusätzliche Personen für den Aktionszeitraum im Team willkommen geheißen. 

Die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) stellen durch ein Servicepaket sicher, dass Mitglieder keinen Cent verschenken.  | Foto: Haun
  • Die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) stellen durch ein Servicepaket sicher, dass Mitglieder keinen Cent verschenken.
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Im vergangenen Jahr wurden im Burgenland insgesamt mehr als 5.500 Beratungen durchgeführt. So konnten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gutschriften in einer Gesamthöhe von mehr als zwei Millionen Euro herausgeholt werden. 

Steuertipps für Hochwasseropfer im Fokus

Im Vorjahr wurde das Burgenland von Hochwasser, Starkregen und Sturmschäden heimgesucht. Diese Naturkatastrophen führten vielerorts bei den Betroffenen zu massiven finanziellen Belastungen. Angefallene Kosten, welche nicht durch Versicherungen oder Katastrophenfonds des Landes Burgenland gedeckt wurden, können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, erinnern Michalitsch und Rotpuller. 

MeinBezirk fasst für dich zusammen, was steuerlich bei Hochwasserschäden berücksichtigt werden kann:

  • Kosten zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen sind absetzbar. Das beinhaltet etwa die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten sowie von unbrauchbar gewordenen Gegenständen. Auch Mauerentfernungen und Raumtrocknungen fallen in diese Kategorie. Dies gilt auch bei einer Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen. 
  • Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände: Diese Regelung gilt nicht für Zweitwohnsitze. Die Sanierung und Reparatur in Wohnhäusern und Wohnungen (etwa Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen, Hof­pflasterungen, Pkw-Reparatur) sind jedoch am Erstwohnsitz absetzbar.
  • Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: Bestimmte Anschaffungen, die für den täglichen Bedarf erforderlich sind, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören unter anderem der Neubau des gesamten Wohngebäudes (gilt nicht für den Zweitwohnsitz), Neu­an­schaff­ung von Möbeln, Elektrogeräten (wie Fernseher, PC, Notebook), Heim­tex­tilien, Geschirr, Lampen, Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person) und Schulbedarf, ebenso wie die Mietkosten des Überbrückungsquartiers. Gegenstände, welche dem Zweitwohnsitz zugeordnet werden, sind nicht absetzbar, außerdem Deko-Gegenstände, Sportgeräte, Gartengestaltung, Swimmingpools und Luxusgegenstände. 
  • Ersatzbeschaffung von Pkw und/oder Fahrrad: Hier kann nur das bisherige "Erstauto" berücksichtigt werden, auch wenn sich dieses Fahrzeug am Zweitwohnsitz befand. Die Höhe der Berücksichtigung ist mit dem Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt. Beim Fahrrad wird die Anschaffung des neuen Fahrrades vollständig abgesetzt, mit Ausnahme von Sportgeräten, also etwa Rennrädern. 
Angefallene Kosten, welche nicht durch Versicherungen oder Katastrophenfonds des Landes Burgenland gedeckt wurden, können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, | Foto: pixabay
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Bei Gebäuden können die Kosten nur von jener Person abgesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen war. Auch bei anderen Wirtschaftsgütern können die Kosten nur von Eigentümerinnen und Eigentümern selbst geltend gemacht werden. Eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadens­erhebung wird benötigt. Die Kost­en selbst sind durch Rechnungen zu belegen.

Aber Obacht, denn Kostenersätze die von dritter Seite geleistet wurden, wie Versicherungsentschädigungen, Zahlungen des Katastrophenfonds oder sonstigen öffentlichen Mitteln müssen von den entstandenen Kosten abgezogen werden. Der Restbetrag kann dann im Formular (Kennzahl 475) eingetragen werden.

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