Baulandmobilisierung
Jetzt stehen die Abgaben für ungenütztes Bauland fest

- Grundsätzlich besteht eine Abgabenpflicht für alle unbebauten Baulandgrundstücke, allerdings gibt es einige Ausnahmen.
- Foto: Pixabay
- hochgeladen von Christian Uchann
Burgenländische Grundeigentümer, die unbenutztes Bauland besitzen, müssen eine Abgabe zahlen. Damit soll dem Horten und Spekulieren von Grundstücken entgegengewirkt werden.
BURGENLAND. „Derzeit sind fast 40 Prozent des gewidmeten Baulandes im Burgenland unbebaut. Damit liegen wir deutlich über dem Bundesschnitt von rund 23,5 Prozent und weisen diesbezüglich in Österreich den höchsten Wert auf. Auf diesen Spitzenplatz können wir gerne verzichten und steuern daher dagegen“, so Landesrat Heinrich Dorner.
„Nicht für Spekulationszwecke“
Mit einer Baulandmobilisierungsabgabe auf unbebautes Bauland will nun das Land Burgenland dagegen steuern. „Ungenutztes Bauland soll nicht zu Spekulationszwecken verwendet werden, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung stehen“, so Dorner über die Zielsetzung.
Abgabenhöhe
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Größe des Grundstücksfläche sowie der mittels Verordnung für jede Gemeinde festgelegten Quadratmeterpreise. Als Beispiel: Bei einem 1.000 Quadratmeter großen Grundstück und einem Quadratmeterpreis von 50 Euro ist ein Prozentsatz von ein Prozent zur Berechnung der Abgabenhöhe heranzuziehen. Die jährliche Abgabe würde daher 500 Euro betragen. (1.000 m2x 50Eurox 0,01 = 500Euro).
Ausnahmen
Grundsätzlich besteht eine Abgabenpflicht für alle unbebauten Baulandgrundstücke. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen keine Abgabe zu zahlen ist – Ausnahmen, die sozial treffsicher und gerecht ausgestaltet sind. So sind etwa Grundstücke für den familieneigenen Bedarf nicht betroffen.

- Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner informierte mit Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung, über Maßnahmen zur Bauland-Mobilisierung.
- Foto: Landesmedienservice
- hochgeladen von Christian Uchann
Bewertung der Grundstücke durch Gutachter
Die Abgabe wird vom Land und nicht von den Gemeinden eingehoben. „Damit ist sichergestellt, dass landeweit einheitliche Vorgaben gelten und es ein faires System gibt“, sagt Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung. Wer die Abgabe zahlt, kann sein Grundstück um jeden Preis, den er am Markt bekommt, verkaufen. Das Land hat einen Gutachter mit der Bewertung der Grundstückspreise in allen 171 Gemeinden beauftragt.
Infos an die Grundstückseigentümer
Um die Bevölkerung über die Abgabe zu informieren, wird dieser Tage eine amtliche Mitteilung durch das Land verschickt. „Die konkreten Informationsschreiben an die Gemeinden und die betroffenen Grundstückseigentümer mit der errechneten Abgabenhöhe können erst Anfang nächsten Jahres, wenn alle Bemessungsgrundlagen zur Verfügung stehen, versandt werden“, erläutert Dorner.
Das System zur Einhebung ist derzeit in Ausarbeitung, die Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 2022 erfolgt 2023.

- ÖVP-Landesparteiobmann Christian Sagartz übt scharfe Kritik an der Baulandmobilisierungsabgabe.
- Foto: ÖVP Burgenland
- hochgeladen von Christian Uchann
ÖVP: „Abzocke-Gesetz“
Kritik zur Baulandabgabe kommt von ÖVP-Landesparteiobmann Christian Sagartz: „Als ÖVP haben wir uns von Anfang an gegen diese Abzocke gestemmt. Jetzt passiert genau das, wovor wir von Anfang an gewarnt haben, nämlich eine spürbare Belastung der Burgenländerinnen und Burgenländer. Die ÖVP prüft gerade weitere Schritte gegen dieses ,Abzocke-Gesetz‘.“
Details zur Baulandabgabe
Wer fällt unter die Abgabenpflicht?
Unbebaute Grundstücke
- mit einer Mindestgröße von 300 m2
- mit einer Mindestbreite von 9 m
- mit einer Mindesttiefe von 12 m
- und wenn sie verkehrlich erschlossen sind.
Wie hoch ist die Abgabe?
Bemessungsgrundlagen sind das Flächenausmaß des jeweiligen Baulandgrundstückes sowie der mittels Verordnung für jede Gemeinde festgelegte Quadratmeterpreis. Je nach Grundfläche ist folgender Prozentsatz zu verwenden:
- bis 800 m2 – 0,5 Prozent
- 801 m2 bis 1.000 m2 – ein Prozent
- 1.001 m2 bis 1.200 m2 – 1,5 Prozent
- 1.201 m2 bis 1.400 m2 – 1,8 Prozent
- 1.401 m2 bis 1.600 m2 – zwei Prozent
- ab 1.601 m2 – 2,5 Prozent
Keine Abgabenpflicht besteht
- bei einem Grundstück im ortsüblichen Ausmaß, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 30.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist;
- in den ersten fünf Jahren ab erstmaliger Baulandwidmung;
- in Zeiten von Bausperren, Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, bei aufrechten Baulandbefristungen;
- in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums. Die Frist beginnt mit Datum des Abschlusses des Rechtstitels (Kauf- oder Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss etc.) zu laufen;
- in Zeiten der Geltung einer Baulandmobilisierungsvereinbarung;
- wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt;
- wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde.



Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.