Notariat Haider & Dohr
Lebensgemeinschaft und Erbrecht

- Mag. Nikolaus Dohr und Mag. Jochen Haider beraten Sie gerne (v.li.).
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- hochgeladen von Monika Wilfurth
Nach 10 Jahren Lebensgemeinschaft stirbt der Mann. Das Eingehen einer Ehe war dem Lebensgefährten genauso fremd wie der Gedanke an ein Testament.
WEIZ. Der Mann hinterlässt sein Einfamilienhaus und Ersparnisse. Kinder sind nicht vorhanden. Im Verlassenschaftsverfahren erfährt die Lebensgefährtin, dass nunmehr die Geschwister des Mannes die Erben sind und sie leer ausgeht.
Wie hätte das vermieden werden können?
Der Begriff „Lebensgemeinschaft“ hat sich eingebürgert, ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Definition, das heißt, es steht in keinem Gesetz geschrieben, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt, wann sie beginnt und wann sie endet.
Immer wieder gibt es Ansätze, dass die Lebensgemeinschaft rechtliche Wirkungen auslöst, so zum Beispiel im Mietrechtsgesetz, wo der Lebensgefährte das Recht hat, nach dem Tod seines Partners in das Mietverhältnis einzutreten.
In wichtigen Bereichen, wie zum Beispiel im Erbrecht, ist der Lebensgefährte zwar seit 01.01.2017 existent, jedoch sind seine Rechte beschränkt. Der Lebensgefährte hat unter bestimmten Voraussetzungen zwar ein außerordentliches Erbrecht, dieses geht jedoch den gesetzlichen Erben (Nachkommen, Verwandte) im Rang nach.
Will man seinem Lebensgefährten von Todes wegen etwas vermachen, ist ein Testament unbedingt notwendig.
Bei einem gemeinsamen Haushalt können besondere Probleme entstehen. Es kommt auch vor, dass eine Immobilie nur von einem Lebensgefährten erworben wird, aber Zahlungen zwischen beiden Lebensgefährten fließen. Hierfür sollte unbedingt eine Regelung getroffen werden, ob diese Zahlungen rückzuerstatten sind, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird.
Mag. Jochen Haider und Mag. Nikolaus Dohr sind als verlässliche Partner in allen notariellen Angelegenheiten gerne für Sie da.
Notariat Haider & Dohr
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8160 Weiz
Tel. 03172 / 44 0 44
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