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Auf's Recht geschaut
Online falsches Geschenk gekauft – was nun?

Was machen, wenn man online das falsche Geschenk gekauft hat? Kann man von dem Kauf noch zurücktreten? RA Martin Walser gibt Auskunft, welche rechtlichen Grundlagen gelten und bei welchen Produkten es mit der Rückgabe eher schwierig wird.

TIROL. Als Verbraucherin bzw. Verbraucher können sie in Österreich vom Onlinekauf oder anderen Fernabsatzverträgen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Ein Fernabsatz liegt dann vor, wenn das Unternehmen, bei dem man kauft, eine Website betreibt und die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss oder den Vertragsverhandlungen nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Das kann zum einen der klassische Webshop sein, es kann aber auch sein, dass der Vertrag per Telefon, E-Mail, WhatsApp, Brief oder Telefax abgeschlossen wurde. Grundsätzlich reicht es aus, wenn innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Lieferung die Ware rückgesandt wird.

Informationspflicht bei Unternehmen

Unternehmerinnen und Unternehmer trifft eine umfangreiche Informationspflicht. Das betrifft die Kostentragung, die Modalitäten der Rücksendung und die Abwicklung beim Rücktritt. Wurden diese Informationspflichten nicht eingehalten und auch nicht nachgeholt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um stattliche zwölf Monate.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Umgekehrt sind bestimmte Sachverhalte vom Verbraucherrücktrittsrecht ausgenommen. Beispielsweise handelt es sich hierbei um den Erwerb von Sonderanfertigungen, schnellverderblichen Waren oder etwa von Hygieneartikeln, die bereits ausgepackt wurden.

"Da heutzutage sehr umfangreich und zum Teil auch sehr hochpreisig online bestellt wird, kommt es immer wieder zu Diskussionen, bestimmten Fragen oder auch handfesten Schwierigkeiten. In solchen Fällen ist zu empfehlen, dass Sie sich von ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt beraten lassen", rät RA Martin Walser. | Foto: Tiroler Rechtsanwaltskammer
  • "Da heutzutage sehr umfangreich und zum Teil auch sehr hochpreisig online bestellt wird, kommt es immer wieder zu Diskussionen, bestimmten Fragen oder auch handfesten Schwierigkeiten. In solchen Fällen ist zu empfehlen, dass Sie sich von ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt beraten lassen", rät RA Martin Walser.
  • Foto: Tiroler Rechtsanwaltskammer
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Dienstleistungen und digitale Inhalte

Vorsicht ist zudem geboten beim Erwerb von Dienstleistungen oder digitalen Inhalten. Bei Dienstleistungen erklären die Verbraucherin oder der Verbraucher sehr häufig, dass vom Unternehmer oder der Unternehmerin verlangt wird, mit der Ausführung der Dienstleistung sofort zu beginnen. Wurden die Dienstleistung zur Gänze erbracht und die Informationspflichten eingehalten, dann besteht kein Verbraucherrücktrittsrecht. Auch bei sogenannten Bagatellkäufen, bei denen das Entgelt nicht mehr als 50 Euro beträgt, ist ein Verbraucherrücktritt nicht möglich.

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"Da heutzutage sehr umfangreich und zum Teil auch sehr hochpreisig online bestellt wird, kommt es immer wieder zu Diskussionen, bestimmten Fragen oder auch handfesten Schwierigkeiten. In solchen Fällen ist zu empfehlen, dass Sie sich von ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt beraten lassen", rät RA Martin Walser. | Foto: Tiroler Rechtsanwaltskammer
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