Wie wird am 29. September gewählt?
Wichtige Hinweise für eine gültige Stimmabgabe

Nationalratswahl am 29. September 2024 in Österreich. (Symbolfoto) | Foto: Land Salzburg/Melanie Hutter
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  • Nationalratswahl am 29. September 2024 in Österreich. (Symbolfoto)
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Am 29. September finden die Nationalratswahlen statt und die Innsbrucker Bürgerinnen und Bürger können in 43 Wahllokalen von 7:30 bis 16:00 Uhr ihre Stimme abgeben. Wahlkarten ermöglichen flexibles Wählen in ganz Österreich. Hier noch ein paar Infos zur bevorstehenden Wahl: 

TIROL. Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben, in dessen Wählerverzeichnis sie erfasst sind. Eine umfassende Übersicht sowie einen hilfreichen „Wahllokal- und Wahlsprengelfinder“ findest du auf der Website www.innsbruck.gv.at/wahllokale.

Stimmabgabe mittels Wahlkarte

Die Stimmabgabe mit Wahlkarte gestaltet sich wie folgt: Sollten Sie eine Wahlkarte beantragt, jedoch nicht für die Briefwahl genutzt haben, so können Sie mit dieser in jedem Wahllokal in ganz Österreich Ihre Stimme abgeben. Für all jene, die ihre Wahlkarte bereits für die Briefwahl ausgefüllt und verschlossen haben, besteht die Möglichkeit, diese am Wahltag während der Öffnungszeiten in einem beliebigen Wahllokal oder bis 17:00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde abzugeben.

Amtlichen Lichtbildausweis nicht vergessen!

Zur Feststellung Ihrer Identität im Wahllokal ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich – wie etwa Reisepass, Personalausweis oder Führerschein. Digitale Ausweise, wie der digitale Führerschein, können aktuell mangels technischer Ausstattung leider nicht akzeptiert werden. Nach der Überprüfung Ihrer Identität wird Ihnen ein leeres Wahlkuvert sowie der offizielle Stimmzettel ausgehändigt.

Ausfüllen des Stimmzettels

Der amtliche Stimmzettel gilt als korrekt ausgefüllt, wenn klar ersichtlich ist, welche Wählergruppe die wahlberechtigte Person unterstützen möchte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Kreuz oder ein anderes Zeichen in den vorgedruckten Kreis unter der Kurzbezeichnung der gewünschten Wählergruppe gesetzt wird. Auch dann, wenn eine Vorzugsstimme für eine/n bestimmte/n Kandidaten/in der bevorzugten Partei vergeben wurde, bleibt der Stimmzettel gültig. Alternativ kann die Partei auch durch das Durchstreichen aller anderen Bezeichnungen gekennzeichnet werden, sodass nur die gewünschte übrig bleibt.

Vergabe von Vorzugsstimmen

Bei der Nationalratswahl können drei Vorzugsstimmen vergeben werden, und zwar auf verschiedenen Ebenen:

  • Auf Bundesebene kann eine Vorzugsstimme durch Eintragen des Namens und/oder der Reihungsnummer der bevorzugten Person des Bundeswahlvorschlages im entsprechenden Feld auf dem Stimmzettel vergeben werden.
  • Auf Landeswahlkreisebene kann eine Vorzugsstimme ebenfalls durch Eintragen des jeweiligen Namens und/oder der Reihungsnummer der bevorzugten Person der Landesparteiliste in das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel vergeben werden.
  • Auf Regionalwahlkreisebene kann eine Vorzugsstimme durch Ankreuzen der bevorzugten Person vergeben werden. Die KandidatInnen des jeweiligen Regionalwahlkreises sind auf dem Stimmzettel bereits aufgedruckt.

Die Landesparteiliste wird in jeder Wahlkabine angeschlagen, die Bundesparteiliste liegt in jeder Wahlkabine zur Einsicht auf.bBei der Vergabe von Vorzugsstimmen ist darauf zu achten, dass diese nur an Kandidatinnen und Kandidaten jener Partei vergeben werden kann, die schon angekreuzt wurde.

Der amtliche Stimmzettel | Foto: Stadt Innsbruck

Vorsicht geboten ist bei Namensgleichheiten

Falls Verwechslungen mit anderen KandidatInnen derselben Wahlwerberliste (z.B. wegen gleicher Nachnamen) aufkommen könnten, ist ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe der Reihungsnummer, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufs oder der Adresse) hinzuzufügen. Die Eintragung der Vorzugsstimmen ist nur dann gültig, wenn der Wählerwille daraus eindeutig hervorgeht. Ist der Wählerwille nicht klar erkennbar, kann dies unter Umständen zur Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels führen.

Barrierefrei wählen

Körperlich, sinnes- oder kognitiv beeinträchtigte wahlberechtigte Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können, führen und bei der Wahlhandlung auch in der Wahlkabine helfen lassen. Für blinde oder schwer sehbehinderte WählerInnen wird als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts eine Stimmzettel-Schablone zur Verfügung gestellt. Daneben haben auch blinde oder schwer sehbehinderte WählerInnen das Recht, sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen zu lassen.

Mehr zum Thema 

Hier findest du alle Beiträge zur bevorstehenden Wahl. 

Alle Details zur Wahl mit Wahlkarte

Hier gehts zu weiteren Meldungen aus Innsbruck. 

Nationalratswahl am 29. September 2024 in Österreich. (Symbolfoto) | Foto: Land Salzburg/Melanie Hutter
Der amtliche Stimmzettel | Foto: Stadt Innsbruck
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