AK-Tirol
Unternehmen in Schwaz trotz Covid-Verordnung erreichbar
TIROL. Aktuell herrscht bei vielen Tirolerinnen und Tirol eine Verunsicherung, die aus anderen Bezirken anreisen und im Bezirk Schwaz Erledigungen zu machen haben oder Besorgungen tätigen müssen. Die AK-Tirol stellt hier alles klar. Wer sich nicht länger als 24 Stunden im Bezirk Schwaz aufhält, etwa um hier einzukaufen, unterliegt nicht der Testpflicht.
AK erhält viele Anfragen
Die zuständige Abteilung der AK-Tirol erhält Anfragen verunsicherter Konsumentinnen und Konsumenten, die in den Bezirk Schwaz fahren wollen. Viele sind sich der rechtlichen Lage nicht bewusst, z.B. ob für sie die Testpflicht gilt oder nicht.
Nachweis erforderlich
Personen mit Wohnsitz im politischen Bezirk Schwaz dürfen dessen Grenzen nach außen nur unter bestimmten Bedingungen überschreiten. Sie benötigen z.B. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden alt ist.
Möglich ist die Grenzüberschreitung auch, wenn ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
mit sich geführt wird. Diese Personen diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorweisen.
Wer sich jedoch nicht durchgehend länger als über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden im Bezirk aufhält, etwa zum Einkauf, der fällt NICHT unter diese Testpflicht.
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