ÖAMTC: Das Einmaleins für Unfallbeteiligte
Unfallbericht sollte stets im Handschuhfach mitgeführt werden BEZIRK. Bei Sachschäden gelten andere (gesetzliche) Verhaltensregeln als bei Unfällen mit Personenschaden. Bei bloßen Sachschäden ist es in der Regel nicht notwendig, die Polizei zu rufen – es sei denn, der Unfallverursacher kann den Geschädigten nicht ausfindig machen. Wird jedoch bei einem Unfall ein Verkehrsteilnehmer verletzt, ist zwingend die Polizei zu verständigen. Ein möglichst lückenloser Unfallbericht ist eine...