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Neuerungen beim Pflege- und Behindertengesetz

Im Steiermärkischen Pflege- und Behindertengesetz tut sich einiges. Die wichtigsten Punkte gibt's hier im Überlick. | Foto:  Nathan Anderson/unsplash
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  • Im Steiermärkischen Pflege- und Behindertengesetz tut sich einiges. Die wichtigsten Punkte gibt's hier im Überlick.
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Vor der Sommerpause des steirischen Landtags wurden neue Weichen gesetzt: Neben einer Novellierung des Jugendschutzgesetzes (siehe unten) wird es auch Veränderungen beim Pflege- und Betreuungsgesetz geben.

STEIERMARK. Der Landtag hat das "Steiermärkische Pflege- und Betreuungsgesetz" beschlossen. Darin sind alle gesetzlichen Regelungen zur altersbedingten Pflege und Betreuung zusammengefasst, um einen strukturierten Überblick zu haben, auch für Angebote und Vollziehung. Das Gesetz soll sicherstellen, dass der "Grundsatz mobile Pflege vor teilstationärer sowie stationärer Pflege" in der Steiermark auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen gerichtet ist. 

Klubobfrau Barbara Riener, Landesrat Karlheinz Kornhäusl, Landesrätin Doris Kampus und Klubobmann Hannes Schwarz (v.l.)  | Foto: Land Steiermark
  • Klubobfrau Barbara Riener, Landesrat Karlheinz Kornhäusl, Landesrätin Doris Kampus und Klubobmann Hannes Schwarz (v.l.)
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Pflegegesetz im Überblick

Das Gesetz tritt ab dem 1. Jänner 2025 in Kraft.

"Die Versorgung unserer älteren Mitmenschen ist eine zentrale Frage. Mit dem neuen Pflege- und Betreuungsgesetz schaffen wir ein modernes den heutigen Standards entsprechendes Gesetz und damit auch die Grundlage für eine zukunftsorientierte Pflege, die sich an den Bedürfnissen der Steirerinnen und Steirer orientiert. Als Arzt weiß ich, wie wichtig eine gute Pflege für die Gesundheit unserer pflegebedürftigen Mitmenschen ist."
Karlheinz Kornhäusl, Gesundheits- und Pflegelandesrat

Es umfasst folgende Punkte:

  • Kurzzeit- und Übergangspflege: Gesetzlich geregelt werden die Kurzzeit- und Übergangspflege, wobei die Übergangspflege erstmals gesetzlich aufgenommen wird. Diese Pflegeform überbrückt die Lücke zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der häuslichen Pflege. Die Kurzzeitpflege soll insbesondere pflegende Angehörige entlasten. Dazu sollen Finanzierungen besser geregelt werden.
  • Gemeinnützigkeit von Pflegeheimbetreibern: Geregelt wird, dass neu anzuerkennende Betten vorrangig an gemeinnützige Trägerorganisationen gehen sollen. Überschüsse dürfen nur für Rücklagen und die Verbesserung von Angeboten für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz verwendet werden.
  • Verankerung der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste, der 24h-Betreuung und der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste: In Bezug auf die 24h-Betreuung wird eine Regelung aufgenommen, die, analog zur auslaufenden Regelung im Sozialhilfegesetz, eine Zuzahlung vorsieht. Ebenso werden die mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste, mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, Tagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens im Gesetz verankert.
Mobile wird der stationären Pflege vorgezogen. Die Menschen sollen in ihrem gewohnten Umfeld so gut es geht gesund alt werden können. | Foto: CDC/unsplash
  • Mobile wird der stationären Pflege vorgezogen. Die Menschen sollen in ihrem gewohnten Umfeld so gut es geht gesund alt werden können.
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  • Gesetzliche Verankerung der Pflegedrehscheibe: Die in den Bezirkshauptmannschaften angesiedelten Pflegedrehscheiben werden im Gesetz als zentrale Anlaufstellen und "One-Stop-Shop" für alle Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige verankert. Soweit eine Pflegegeldstufe unter 4 vorhanden ist, soll, neben dem aktuell auch schon notwendig einzuholenden pflegerischen Gutachten, zusätzlich eine verbindliche Beratung vor einer Antragstellung für eine stationäre Pflege dafür sorgen.
  • Zentrale Heimaufsicht durch das Land Steiermark: Um landesweit einheitliche Kontrollen sicherzustellen, wird der Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen und die Kompetenz für die Heimaufsicht beim Land gebündelt sowie die Kontrollbestimmungen an gewonnene Erkenntnisse aus der Praxis angepasst. Damit einhergehend werden auch die personellen Ressourcen in der zuständigen Abteilung entsprechend erhöht.
  • Verpflichtende Notstromversorgung und Krisenvorsorgekonzepte für Pflegeheime: Jüngste Ereignisse in der Steiermark haben gezeigt, dass es Notwendigkeiten gibt, um entsprechende Vorkehrungen bei Blackouts und Stromausfällen zu treffen.
Mehr Rechtssicherheit ist ebenso ein Punkt im neuen Gesetz. | Foto: Bruno Martins/unsplash
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  • Pilotprojekte: Die eigens geschaffene Bestimmung ermöglicht dem Land allein oder gemeinsam mit Gemeinden neue Leistungen, wie beispielsweise die Anstellung pflegender Angehöriger, bei der pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich angestellt und somit durch ein Einkommen abgesichert werden, zu erproben.
  • Mehr Rechtssicherheit: Weiters im Gesetz geregelt werden neue Verfahrenswege, die den Trägern insbesondere in der Errichtungsphase mehr Rechtssicherheit (etwa Neuregelung der Bewilligungsverfahren in ein dreistufiges Verfahren) geben sollen.

Behindertengesetz im Detail

Mit der Novellierung wird ebenso beim Behindertengesetz nachgeschärft, um es auszubauen und zu verbessern. 

  • Betreuung von Menschen mit Behinderung in Pflegeheimen: Durch den Einsatz von mobilen Leistungen aus der Behindertenhilfe wird die Betreuung für Menschen mit Behinderung in Pflegeheimen weiter ausgebaut. Leistungen der Behindertenhilfe wurden auch schon bisher gewährt, können aber nun noch besser an die individuellen Bedürfnisse der Menschen im Pflegekontext angepasst werden.
  • Kinderkrippenassistenz: Diese Maßnahme wird mit 1. September eingeführt. Gesetzlich geregelt wird damit der Rechtsanspruch von Kindern im Regelfall bis zum dritten Lebensjahr für den unterstützten Besuch einer Kinderkrippe. Damit einen weiteren Baustein für eine inklusive Steiermark setzt.
Das Behindertengesetz wird aufpoliert und verbessert. | Foto: Rollz International/unsplash
  • Das Behindertengesetz wird aufpoliert und verbessert.
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  • Gemeinnützigkeit: Auch in der Behindertenhilfe wird das Prinzip der Gemeinnützigkeit verankert. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Einnahmenüberschüsse nachweislich für Verbesserungen des Leistungsangebotes und zur Bildung für Rücklagen zu verwenden sind.
  • Planung: Im Sinne dieser kontinuierlichen Weiterentwicklung wird auch die Erstellung eines Steirischen Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe gesetzlich verankert.

"In unserem Bundesland brauchen Zehntausende Menschen jeden Tag Pflege, ebenso viele leisten als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Bereich großartige Arbeit. Mit dem neuen Gesetz schaffen wir eine zukunftstaugliche Basis für diesen so wichtigen sozialen Bereich. Mobil vor stationär ist für uns kein Schlagwort, sondern Prinzip."
Doris Kampus, Soziallandesrätin

 
Mehr dazu:

Gesetzesnovellierung für den steirischen Jugendschutz

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