Schaden mehr als 150.000 Euro
Massive Vorwürfe gegen Geschäftsführer einer Baufirma

- Bereits zum dritten Mal auf der Anklagebank saß der burgenländische Geschäftsführer einer Baufirma.
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Überweisungen von Firmenrechnungen auf das eigene Konto, kassierte Anzahlungen für nicht ausgeführte Arbeiten und noch einiges mehr, mit einem Gesamtschaden von gut 150.000 Euro, warf die Staatsanwaltschaft einem Baufirmen-Geschäftsführer vor. Der Burgenländer leugnete und leugnete und leugnete ...
NORDBURGENLAND. Bereits die dritte Verhandlung fand gegen einen Unternehmer statt, der wegen Untreue, betrügerischer Krida, Begünstigung, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen sowie schweren Betruges angeklagt ist. Dabei geht es um einen Gesamtschaden von 131.710 Euro, die er durch Barauszahlungen sowie Debitkartenbehebungen vom Firmenkonto entnommen haben soll.

- Nach einer neuerlichen Vertagung geht es nun in die vierte Verhandlungsrunde.
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Als wären diese Vorwürfe nicht schon genug, weitete die Staatsanwältin nun die Anklage um einen weiteren Betrug mit einer Summe von 21.000 Euro aus. Langatmig und ausschweifend bemühte sich der Beschuldigte, Mitte 60, um Erklärungen dafür, dass das alles seine Ordnung hatte. Bekannte sich dann für dieses zusätzliche Delikt ebenso wie für alle anderen Vorhaltungen neuerlich mit: „Nicht schuldig!“
"Mündliche Vereinbarungen"
Er musste aber auf Fragen des Schöffensenats zugeben, dass auf Rechnungen der Firmen-GmbH, deren Geschäftsführer er war, seine eigene Kontonummer stand, er Bargeld für Material kassiert hatte, das nie bestellt worden ist. Und dass es auch Aconto-Zahlungen für nie erbrachte Arbeiten/Leistungen gegeben hat. Dies sei aber alles „mündlich mit den betroffenen Personen vereinbart gewesen und hat somit alles seine Ordnung“, meinte der Beschuldigte.

- In diesen Papier-Tragetaschen hatte der Angeklagte seine Prozess-Unterlagen.
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Zur Einvernahme weiterer Zeugen wurde der Prozess wieder vertagt. Ob es dann in der „vierten Runde“ ein Urteil gibt, bleibt abzuwarten. Es gilt die Unschuldsvermutung.



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