Corona & Schule
Kärntner Pädagogen erfragen Impfstatus der Eltern
KÄRNTEN. "Bitte aufzeigen, wessen Eltern geimpft sind!" So direkt gehen einige Kärntner Pädagogen in ihren Klassen vor, um herauszufinden, wessen Eltern bereits geimpft sind und wessen nicht. Andere Lehrer erfragen den Impfstatus auf indirekte Weise im Zuge eines scheinbar lockeren Small-Talks. Wie auch immer - erlaubt ist das nicht. Andreas Schäfermeier, Pressesprecher des Landeshauptmanns und Bildungsreferenten Peter Kaiser, stellt klar: "Grundsätzlich ist der Impfstatus der Eltern für den Schulbetrieb irrelevant und die Frage danach unzulässig." Auch Bildungsdirektorin Isabella Penz erklärt: "Sofern die Eltern das Schulgebäude nicht betreten, hat ihr Impfstatus keinen Einfluss. Ansonsten gilt für sie die 2G-Regelung."
Kein Nachweis für Kindergarten notwendig
Doch nicht nur Lehrer scheinen sehr interessiert am Impfstatus der Eltern zu sein, auch einige Kindergartenpädagogen überrumpeln mit der Frage "Sie sind eh geimpft, oder?" im Vorbeigehen. Auch hier gibt es klare Auflagen: Für das kurzfristige Betreten der Einrichtung - etwa für das Bringen und das Abholen des Kindes - ist keine 2G- oder 3G-Nachweis erforderlich, lediglich das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil ist verpflichtend.
Keine Auskunftspflicht
Auch aus der Rechtsanwaltskammer Kärnten gibt es zu beiden Fällen ein klares Statement dazu. "Der Impfstatus selbst gibt keinen Hinweis auf eine allfällige COVID-19-Infektion der geimpften oder ungeimpften (oder genesenen) Person. Die Stellung der Frage ist zwar nicht per se verboten, die Erhebung des Impfstatus von Erziehungsberechtigten durch Lehrerinnen und Lehrer bei Schülerinnen und Schülern und die Verarbeitung dieser sensiblen, besonders geschützten personenbezogenen Daten wäre im Schulbereich – wenn keine Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegt – jedoch datenschutzrechtlich unzulässig", sagt Daniel Klatzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt und Datenschutzexperte. Auch im Kindergartenbereich müsse die Frage nach dem Impfstatus des Erziehungsberechtigten von diesem nicht beantwortet werden, da "für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter vor, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr...nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird." Das Fragen nach dem Impfstatus per se sei nicht verboten, die Eltern unterliegen jedoch keiner Auskunftspflicht.
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