Steuerberater zum Jahresende
Last-Minute-Steuererleichterungen sichern
Der Grieskirchner Steuerberater Günter Haslberger gibt Tipps, welche Prämien man sich heuer unbedingt noch sichern und worauf Unternehmer nicht vergessen sollten.
BEZIRKE. Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu. In all dem Corona-Trubel blieb vor allem den Unternehmern nicht viel Zeit und Energie, sich Gedanken über die Steuer-Situation zu machen. Es besteht die Gefahr, sich einige Vorteile entgehen zu lassen. Der Grieskirchner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Günter Haslberger gibt zu bedenken: "Zum Ende des Ausnahmejahrs kann es trotz Weihnachtsstress von Vorteil sein, sich durch Last-Minute-Aktionen die eine oder andere Steuererleichterung zu sichern."
Registrierkassen-Monatsbeleg aufbewahren
Acht geben müssen Unternehmer am Jahresende bei den Registrierkassen: Denn der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg – er muss sieben Jahre aufbewahrt und außerdem bis zum 15. Februar 2021 überprüft werden. Haslberger betont: "Es reicht aber nicht, den Beleg selbst sicher zu verwahren. Die Daten müssen auf einem weiteren externen Speichermedium ein weiteres Mal abgesichert werden."
Weihnachtsgeschenke von Ertragssteuer abschreiben
Geschenke sind bis zu einem Betrag von jährlich 186 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Prämien zur Abgeltung von Covid-19-Belastungen können im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von 3.000 Euro ebenso lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.
Spenden können nur im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu zehn Prozent des laufenden Gewinnes beziehungsweise bis zu zehn Prozent des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe steuerlich absetzbar.
Covid-19-Investitionsprämie sichern
Einzelunternehmer und betriebliche Personengesellschaften können einen Gewinnfreibetrag beantragen. Für Gewinnanteile über 30.000 Euro sind für den Gewinnfreibetrag entsprechende Investitionen ins Anlagevermögen notwendig. "Für den Fall, dass noch nicht ausreichend investiert wurde, kann die erforderliche Investitionsdeckung durch den Kauf von Wertpapieren gedeckt werden, sofern der Ankauf noch im Jahr 2020 erfolgt", so Haslberger.
Eine weitere Möglichkeit für Unternehmer, sich Fördergelder zu sichern, stellt die Covid-19-Investitionsprämie dar. Für bestimmte Investitionen ins Anlagevermögen gibt es zusätzlich zum Gewinnfreibetrag eine Investitionsprämie in Höhe von sieben bis 14 Prozent. Die Prämie kann noch bis 28. Februar 2021 beantragt werden. Details können einer umfangreichen Förderrichtlinie des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entnommen werden.
Degressiv statt linear abschreiben
Als weitere coronabedingte Neuerung ist die im Sommer eingeführte degressive Abschreibung als Alternative zur linearen Abschreibung zu nennen. Die abgesetzte Geldsumme ist bei der degressiven und der linearen Abschreibe-Variante ident. Aber mit der degressiven Abschreibung kann in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden – dies bezeichnet man als "Afa-Vorzieheffekt", wobei "Afa" für "Absetzung für Abnutzung" steht. Eine degressive Abschreibung von maximal 30 Prozent sowie eine vorzeitige Abschreibung für Gebäude wurde im Zuge der Covid-19-Maßnahmen für Investitionen nach dem 30. Juni 2020 eingeführt.
Arbeitnehmerveranlagung 2015 und Immobilien
Auch nicht selbstständig Erwerbstätige sollten sich eine Gelegenheit nicht entgehen lassen: Wer den Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2015 bislang nicht erledigt hat, der hat nun die letzte Chance dazu. Dabei wird das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers nochmal berechnet. Wurde zu viel Lohnsteuer bezahlt, erhält der Erwerbstätige diesen Betrag zurückerstattet. Mit Ende 2020 endet die Fünf-Jahres-Frist hierfür.
Wurde eine Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts – dabei erlaubt der Eigentümer einer anderen Person, seine Immobilie uneingeschränkt zu nutzen – geschenkt, dann ist für die steuerliche Geltendmachung der Abschreibung und Instandsetzungen eine sogenannte Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen abgesetzten Beträge zwischen dem Fruchtgenussberechtigten und dem zivilrechtlichen Eigentümer zu vereinbaren. Die Überweisung der Substanzabgeltung für heuer verschenkte Immobilien ist noch im Jahr 2020 zu tätigen.
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