ÖZIV erwirkt wieder NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen
Seit 30. Oktober 2019 werden, dank des neuen ÖZIV-Präsidenten Herbert Pichler und anderen Behinderten-Organisationen, alljene Kraftfahrzeuge wieder von der NoVA - Normverbrauchsabgabe befreit, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.
Die Befreiung wird direkt beim Fahrzeughändler geltend gemacht und steht zu, sofern der Mensch mit Behinderung, eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird, das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“).
Voraussetzungen für eine NoVA-Befreiung
Zudem werden Sie vom Fahrzeughändler aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen und darüber informiert wurden, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.
Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu. Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.
Kostenlose Autobahnvignette:
Ab Dezember 2019 wird für Menschen mit Behinderungen die kostenlose Jahresvignette digitalisiert und automatisch für das zugelassene mehrspurige Fahrzeug ausgestellt. Abzufragen ab 1. Dezember unter https://evidenz.asfinag.at
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