Verfassungsgerichtshof
Verbot der Mitwirkung an Suizid bleibt bestehen
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nach der Kritik eines Vereins in seiner Entscheidung vom Freitag die meisten Anträge zu Suizidhilfe und Sterbeverfügungen abgelehnt, mit einigen wichtigen Ausnahmeentscheidungen.
ÖSTERREICH. Suizidhilfe und Sterbeverfügungen bleiben in Österreich größtenteils verfassungskonform. Das bedeutet, dass das Verbot der Mitwirkung an der Selbsttötung bestehen bleibt und nicht gegen die Verfassung verstößt.
Auch das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), das 2021 eingeführt wurde, ist grundsätzlich verfassungskonform. Es regelt, unter welchen Bedingungen eine sterbewillige Person Unterstützung bei der Selbsttötung erhalten kann, etwa durch ein tödliches Präparat aus der Apotheke.
Verfassungswidrigkeit bei Erneuerung der Sterbeverfügung
Der VfGH stellte jedoch fest, dass die Regelung zur Erneuerung einer Sterbeverfügung nach Ablauf eines Jahres verfassungswidrig ist. Es ist nicht gerechtfertigt, dass nach einem Jahr die sterbewillige Person das gesamte aufwendige Verfahren zur Neuerstellung durchlaufen muss. Diese Regelung wird daher ab dem 1. Juni 2026 aufgehoben.
Bedenken zur Werbung für Sterbehilfe
Das Werbeverbot in § 12 Abs. 1 StVfG, das auch das Anbieten oder Ankündigen von Mitteln zur Selbsttötung unter Strafe stellt, wurde teilweise für verfassungswidrig erklärt. Es verstößt gegen das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Daher wurde die Formulierung „anbietet, ankündigt oder“ in Bezug auf die Werbung für Selbsttötungshilfen aufgehoben.
Hintergrund der Entscheidung
Die Anträge stammten von einem Verein und vier Personen (darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt), die die bürokratischen Hürden und Kosten der Sterbeverfügung kritisierten. Sie argumentierten, dass diese die Möglichkeit eines schnellen, begleiteten und selbstbestimmten Todes praktisch unmöglich machten.
Der VfGH hatte bereits 2020 den damaligen Straftatbestand der „Mitwirkung an der Selbsttötung“ teilweise aufgehoben, was zur Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes 2021 führte.
Fazit: Das Verbot der Suizidhilfe bleibt unverändert, ebenso die Grundstruktur des Sterbeverfügungsgesetzes. Es gibt jedoch eine Änderung bezüglich der Erneuerung von Sterbeverfügungen und eine Einschränkung des Werbeverbots für Sterbehilfe.
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