Genussregion Tennengau
Kulinarik-Genussscheine im Tennengau genießen

- "Und das, ohne dafür besondere Werbung zu machen, sondern fast ausschließlich über Weiterempfehlungen. Wir freuen uns auch, dass viele heimische Firmen diese Geschenksidee für ihre Mitarbeiter nutzen", so Neuhofer.
- Foto: Gästeservice Tennengau
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Genussgutscheine als Weihnachtsgeschenke punkten. Seit drei Jahren steigen die Verkaufszahlen der Genuss-Gutscheine des Gästeservice Tennengau kontinuierlich.
HALLEIN. Der Tennengau gilt schon seit einiger Zeit (nicht mehr) als Geheimtipp in Sachen Kulinarik.
"Die Tennengauer Genuss-Gutscheine sind das ideale Geschenk für jeden, der regionale Kulinarik schätzt. Er kann bei knapp 40 Partnern im Tennengau eingelöst werden, von der Almhütte, über Genussläden bis hin zum Gourmetrestaurant. In Zeiten, in denen die Gastronomie mit zahlreichen Herausforderungen zu kämpfen hat, ist dieser Gutschein auch ein Zeichen der Unterstützung unserer heimischen Wirtshauskultur, denn jeder Euro geht direkt an den Betrieb – ohne Provision. Also ein Geschenk aus der Region – für die Region. Außerdem kann man mit gutem Essen und Trinken so gut wie jeden glücklich machen", informiert Andreas Neuhofer der Chef des Gästeservice Tennengau.
Das die Genuss-Gutscheine im Tennengau angenommen werden, zeigen die steigenden Zahlen der Verkäufe in den letzten drei Jahren.
Empfehlungen punkten
Die Entwicklung der Genuss-Gutscheine hat sich laut dem Gästeservice in den letzten drei Jahren nahezu verdoppelt.
"Und das, ohne dafür besondere Werbung zu machen, sondern fast ausschließlich über Weiterempfehlungen. Wir freuen uns auch, dass viele heimische Firmen diese Geschenksidee für ihre Mitarbeiter nutzen", so Neuhofer.
Für Unternehmen interessant ist es, sich zuvor gut zu informieren.
Zur Sache
Laut dem Finanzministerium galt zum Beispiel für das Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, wenn die Höhe von 365 Euro nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. wenn wegen COVID-19 keine Weihnachtsfeier stattfinden konnte), können sogenannte „Weihnachtsgutscheine“ bis zu einer Höhe von 365 Euro steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Gutscheine können z.B. Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine oder Kaufgutscheine umfassen. Wesentlich dabei ist, dass es sich um ein Recht des Kunden handelt, sich eine (vorausbezahlte) Ware oder Dienstleistung des Anbieters/Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Darunter fallen sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen, Gutscheine von Einkaufszentren). Idealerweise wird sowohl beim Erwerb der Gutscheine durch den Arbeitgeber, als auch bei der Einlösung dieser, auf regionale Unternehmen Bedacht genommen. Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Quelle: Finanzministerium
Aktuelle Hinweise für das Kalenderjahr 2022 sind am Besten direkt beim jeweiligen Finanzamt oder bei einem Steuerberater sinnvoll. Damit Weihnachten keine böse (steuerlichen) Überraschungen bereit hält.
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