Unfallkosten absetzen: „Kein Geld verschenken“

Verschenktes Geld – das Finanzamt freut sich über die Unwissenheit vieler. | Foto: Panthermedia.net/VIZAFOTO
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BEZIRK. „Steuerinsidern“ ist längst bekannt, dass Autounfälle am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich absetzbar sein können. Angenommen, ein Arbeitnehmer fährt – obwohl die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist – täglich direkt von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz. An einem Tag läuft ihm ein Reh vor das Auto, wodurch ein Schaden von 2000 Euro entsteht. Die Versicherung deckt den Schaden nicht, er bleibt auf den Kosten sitzen.

Können die Reparaturkosten steuerlich abgesetzt werden?

„Ja. Die Fahrt war beruflich veranlasst. Da die Reparaturkosten von keiner Versicherung übernommen werden, sind diese als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Zumutbarkeit von Massenverkehrsmittel ist in diesem Zusammenhang nicht relevant“, weiß Steuerberater Robert Ecker von Ecker, Steindl & Partner in Garsten. Manchmal fährt der Dienstnehmer nach der Arbeit ins Fitnessstudio. Er muss dafür einen kleinen Umweg machen. „In diesem Fall, wenn das Finanzamt Kenntnis über den privaten Umweg hat, ist die Absetzbarkeit der Kosten nicht möglich. Denn Werbungskosten sind nur für Unfälle auf direkt beruflich veranlassten Fahrten möglich“, so Ecker. Ebenfalls Vorsicht gelte bei einem Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit: „Bei grober Fahrlässigkeit, wie überhöhter Geschwindigkeit, tritt der berufliche Zusammenhang in den Hintergrund und die Kosten können nicht abgesetzt werden.“

Verschenktes Geld – das Finanzamt freut sich über die Unwissenheit vieler. | Foto: Panthermedia.net/VIZAFOTO
Robert Ecker: „Reparaturkosten sind steuerlich absetzbar, wenn die Fahrt beruflich veranlasst war.“ | Foto: Ecker, Steindl & Partner

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