Für Weiterbildung freistellen lassen

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BEZIRK (km). Dies ist innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr möglich. Die Bildungskarenz ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen. Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. "Die Karenz kann vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate, maximal gibt es zwölf Monate Bildungskarenz", erklärt Martin Kamrat, Leiter der Arbeiterkammer Gmunden. Möglich sind durch die Karenz das Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen sowie Fremdsprachenschulungen. Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mind. 20 Wochenstunden – inklusive Lernzeiten – muss durch Zeugnisse oder Kursbesuchsbestätigungen nachgewiesen werden.


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