Wegen vermeintlicher NS-Tattoos
Freispruch für Ex-Bandido-Mitglied
Am 21. Oktober musste sich ein 43-Jähriger aus dem Bezirk Ried vor dem Gericht verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, ein Tattoo mit einem NS-Symbol fotografiert und weitergeleitet sowie das Tattoo selbst öffentlich zur Schau gestellt zu haben. Er wurde von den Geschworenen nicht rechtskräftig freigesprochen.
RIED IM INNKREIS. Es war nicht die erste Gerichtsverhandlung für den 43-Jährigen – ganze acht Vorstrafen hatte der Mann vorzuweisen. Zuletzt wurde er wegen Suchtmitteldelikten zu 24 Monaten bedingter Haft verurteilt. Im heutigen Fall ging es um einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz. Auch zu diesem Tatbestand war der Angeklagte einschlägig vorbestraft. Zudem war er laut Strafantrag ein führendes Mitglied der Rockergruppe „Bandidos“.
Im Eröffnungsplädoyer erläuterte Staatsanwältin Petra Stranzinger: „Der Angeklagte hat sich im November 2022 von seiner Lebensgefährtin ein Tattoo auf den linken Oberschenkel machen lassen. Dieses zeigt gekreuzte, stilisierte Handgranaten, das Zeichen der SS-Sondereinheit „Dirlewanger“ – nach dem Verbotsgesetz ist das ein rechtswidriges Symbol.“ Zudem habe er sich von diesem Motiv ein Bild anfertigen lassen und an seine Partnerin geschickt. Noch zwei weitere Bilder mit vermeintlichen NS-Tattoos sollen verschickt worden sein. Die Verteidigung des Angeklagten weist die Geschworenen zu Beginn darauf hin, dass es nicht um die Vergangenheit seines Mandanten gehe, sondern um die Tattoos und ihre Verbreitung.
Motorkolben oder Stielhandgranaten?
Der Angeklagte selbst erklärt, dass es sich bei diesen Symbolen auf seinem Oberschenkel nicht um Handgranaten, sondern um gekreuzte Motorkolben handelt. Diese seien ein allgemeines Symbol von Motorradfahrern und Bikergangs. „Da war nie ein rechter Gedanke dabei. Im Hintergrund sind auch ein Tachometer und eine Zündkerze tätowiert“, so der 43-Jährige. Im Laufe der Verhandlung wurden die Bilder des Tattoos im Gerichtssaal den Anwesenden gezeigt.
Die Lebensgefährtin des Angeklagten wurde kontradiktorisch einvernommen. Auch sie sprach in ihrer Aussage davon, dass „von einer nationalsozialistischen Bedeutung nie die Rede war.“
Auch die beiden Bilder mit vermeintlichen NS-Tattoos wollte der Angeklagte erklären. Auf einem Foto war ein Rabe zu sehen, der Siegesrunen der SS überdecken sollte – der Tattoo-Träger wurde vor einiger Zeit verurteilt und zur Überdeckung aufgefordert. Das andere Bild zeigte „Thors Hammer“, welcher mit Blitzen auf dem Hammerkopf verziert wurde. Die Staatsanwaltschaft sah darin ebenfalls SS-Runen. „Den Vogel über diesen Runen hat meine Partnerin gemacht. Sie wollte sehen, wie man es besser machen kann. Den Hammer hat sie selbst tätowiert. Aber das Tattoo hat jemand anders fertiggemacht“, so der Angeklagte.
Abschließend fragte der vorsitzende Richter den 43-Jährigen: "Oskar Dirlewanger war ein Kriegsverbrecher, würden Sie das so unterschreiben?" Die Antwort lautete: "Ja, sicher."
„Haftstrafe brachte ihn zum Nachdenken“
Die Staatsanwaltschaft kaufte dem Angeklagten die Erklärungen nicht ab: „Für mich sind das reine Schutzbehauptungen. Er hat jahrelang gegen das Gesetz agiert und war Teil einer rechten Bikergang. Einen so schnellen Wandel der Lebenseinstellung glaube ich ihm nicht." Der Verteidiger sprach im Plädoyer erneut zu den Geschworenen: „Mein Mandant hat ein unrühmliches Leben hinter sich. Das wollen wir gar nicht schönreden. Aber seit der letzten Haftstrafe hatte er viel Zeit zum Nachdenken. Er möchte seine Vergangenheit hinter sich lassen und neu anfangen. Wenn die Schuldfrage für Sie nicht ganz klar ist, gibt es den Spruch 'in dubio pro reo' – im Zweifel für den Angeklagten.“
Urteil nicht rechtskräftig
Nach rund 1,5 Stunden Beratungszeit verkündeten die Geschworenen ihr Urteil: Der 43-Jährige wird in allen Punkten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.
Bei einer Hausdurchsuchung des 43-Jährigen zu umfangreicheren Ermittlungen stießen Beamte außerdem auf einige NS-Devotionalien, darunter Kassetten, Briefe und Bücher. Diese wurden sichergestellt und werden mit Zustimmung des Angeklagten vernichtet.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.