Hochwasser ist kein Entlassungsgrund
Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer vor arbeitsrechtliche Fragen.
Wenn Sie wegen Hochwasser nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, der das zu spät Kommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt. Jedoch nur dann, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um trotzdem oder überhaupt zur Arbeit zu kommen. Dem Arbeitgeber muss umgehend gemeldet werden (z.B. telefonisch), dass Sie nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können. Wenn Sie im Katastrophenfall nicht zur Arbeit kommen können, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt.
„Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gemäß § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung“, erklärt der Leiter vom AK-Arbeitsrecht, Dr. Wolfgang Nagelschmied. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist gerechtfertigt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.
Wurde der Keller des eigenen Hauses überschwemmt, liegt laut AK-Experten ebenfalls ein Rechtfertigungsgrund vor, Sofortmaßnahmen einzuleiten, um den entstandenen Schaden auch versicherungsrechtlich zu minimieren und dafür der Arbeit fernzubleiben.
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