Überhängende Bäume und Hecken
Besitzer ist zum Schnitt verpflichtet
In die Fahrbahn ragende Hecken und Bäume müssen vom Eigentümer gestutzt werden, wenn die Sicherheit gefährdet ist.
LAVANTTAL. Hecken und Bäume, die auf Gehsteige und in die Fahrbahn ragen, werden immer wieder zum Ärgernis für Verkehrsteilnehmer und Fußgänger. Doch sie bergen auch ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential, wenn durch die Vegetation die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer behindert wird. Auch Rollstuhlfahrer tun sich bei wuchernden Hecken oft schwer beim Fortwärtskommen. Immer wieder beschweren sich Bürger über wuchernde Hecken und wenden sich an die jeweilige Wohngemeinde mit der Bitte, sich um das Zurückstutzen zu kümmern.
Eigentümer verpflichtet
Doch die Verpflichtung zum Schneiden trifft den Eigentümer der Hecke, nicht die Gemeinde. „Vereinfacht gesagt darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden, die Straße muss benützbar sein beziehungsweise es muss freie Sicht gegeben sein“, erklärt der Wolfsberger Bezirkshauptmann Georg Fejan. Aber: Nur weil eine Hecke oder ein Baum auf Straßengrund reicht, ist nicht automatisch eine Beeinträchtigung gegeben. „Es handelt sich daher immer um eine Einzelfallbeurteilung“, so Fejan.
BH kann eingeschaltet werden
Bei Gemeindestraßen – das betrifft die allermeisten Fälle – hat die Gemeinde den Eigentümer aufzufordern, die störenden Teile der Hecke zu entfernen. Wenn der Besitzer dem nicht nachkommt, kann die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft um Führung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Ansinnens ersuchen.
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